(1) Die Schürferlaubnis kann für eine Fläche erteilt werden, die nicht größer ist als
- 1.000 ha, wenn es sich um einen der in Artikel 1 Buchstabe a) angeführten Rohstoffe handelt,
- 20.000 ha, wenn es sich um einen der in Artikel 1 Buchstabe b) angeführten Rohstoffe handelt,
- 100 ha, wenn es sich um einen der in Artikel 1 Buchstabe c) angeführten Rohstoffe handelt.
(2) Das Schürfgebiet gemäß vorhergehendem Buchstaben a) muß eine Form aufweisen, die den Merkmalen des Programmes hinsichtlich der geologischen Beschaffenheit der Lagerstätte entspricht.
(3) Das Schürfgebiet gemäß Buchstabe b) muß graphisch auf Karten im Maßstab 1: 25.000 oder 1: 50.000 derart gekennzeichnet sein, daß die Eckpunkte des Vieleckes, die es abgrenzen, leicht auffindbar sind. Die Mindestbreite der in jeder Schürferlaubnis angegebenen Fläche kann nicht geringer sein als ein Viertel der Länge.
(4) Das Landesamt für Bergbau kann von den Schürfberechtigten verlangen, daß sie die Fläche im Gelände abgrenzen und Marksteine an den Eckpunkten und längs der Begrenzungslinien der Fläche aufstellen.
(5) Einem Antragsteller können höchstens erteilt werden: acht Schürferlaubnisse in Hinsicht auf Flächen nach Buchstabe a), drei Schürferlaubnisse in Hinsicht auf Flächen nach Buchstabe b) und fünf Schürferlaubnisse in Hinsicht auf Flächen nach Buchstabe c). Jede Schürferlaubnis kann für höchstens vier Jahre erteilt werden.
(6) Dem Schürfberechtigten kann höchstens zweimal eine zweijährige Verlängerung gewährt werden, sofern er die im Dekret über die Schürferlaubnis enthaltenen Verpflichtungen erfüllt hat. Der Antrag auf Verlängerung muß wenigstens 6 Monate vor Ablauf der Schürferlaubnis eingereicht werden. Bei Änderung bereits genehmigter Programme sind dem entsprechenden Antrag die in Artikel 12 vorgesehenen Unterlagen, soweit sie die Änderung betreffen, beizulegen.
(7) Der zuständige Landesrat gewährt die Verlängerung mit Dekret nach Anhören des Landesamtes für Bergbau und - soweit er dies für erforderlich hält - aller oder einzelner Ämter gemäß Artikel 11 Absatz 3. Der Inhalt des Dekrets wird dem Bürgermeister der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde mitgeteilt, damit dieser Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 5 ergreifen kann.
(8) Eine Übertragung der Schürferlaubnis im Wege eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden ist zulässig. Der neue Inhaber muß über die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 verfügen und übernimmt alle im Dekret, mit dem die Schürferlaubnis erteilt worden ist, vorgesehenen Rechte und Pflichten. Zur Übertragung ermächtigt der zuständige Landesrat - nach Anhören des Landesamtes für Bergbau - mit Dekret.
(9) Will die Landesverwaltung selbst Schürfungen vornehmen, so wird das entsprechende Gebiet mit Dekret des zuständigen Landesrates - nach Anhören des Landesamtes für Bergbau und unter Ausschluß der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Gebietsbeschränkung - festgelegt.
(10) Wessen Schürferlaubnis im Sinne von Artikel 20 verfallen ist oder wer bei Ablauf der Verlängerung die Ermächtigung zur Gewinnung von Rohstoffen nicht erhalten hat, kann eine neue Schürferlaubnis für dieselbe Fläche und für dieselben Rohstoffe erst nach drei Jahren nach Ablauf der Schürferlaubnis erhalten.
(11) Innerhalb der in einer Erkundungs- oder Schürferlaubnis angegebenen Flächen - mit Ausnahme jener, in denen Mineral-, Thermal- oder Heilwässer gemäß Artikel 1 Buchstabe c) vorkommen - kann eine weitere Schürferlaubnis, aber nur eine solche für andere Rohstoffe, unter der Voraussetzung erteilt werden, daß die neuen Arbeiten mit jenen im Zusammenhang mit der früher erteilten Schürferlaubnis nicht unvereinbar sind oder sich mit diesen überschneiden. Der entsprechende Antrag wird dem Schürfberechtigten oder dem Abbauberechtigten mitgeteilt, der innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung Einspruch erheben kann. Über den Einspruch entscheidet der zuständige Landesrat nach Anhören des Landesamtes für Bergbau mit begründeter Maßnahme.