Kundgemacht im A.Bl. vom 26. September 1978, Nr. 47.
(1) Der Gesundheitsvorsorgedienst veranstaltet im Land - nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit Hebammen - Kurse zur psychischen und physischen Vorbereitung auf die Geburt und für praktische Säuglingspflege und übt eine umfassende Aufklärung über Gesundheitsprobleme von Mutter und Kind aus.
(2) Weiters veranstaltet der Gesundheitsvorsorgedienst Fortbildungskurse für das Personal, Treffen und Studientagungen über Vorsorgemedizin für Mutter und Kind.
(3) Mit Beschluß des Landesausschusses werden die Programme und die Termine der in den zwei vorhergehenden Absätzen genannten Veranstaltungen bestimmt, sowie die Vergütungen, die an die Personen, die an den Veranstaltungen mitwirken und nicht Landesbedienstete sind, sowie an die Referenten entrichtet werden sollen.