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h) LANDESGESETZ vom 26. Juli 1978, Nr. 451)
Sozialgesundheitliche Einrichtungen für Mutter und Kind

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 26. September 1978, Nr. 47.

I. TITEL
Gesundheitsvorsorgedienst für Mutter und Kind

Art. 1

(1) Der Gesundheitsvorsorgedienst für Mutter und Kind der Provinz Bozen ist errichtet; in den folgenden Bestimmungen wird er als "Gesundheitsvorsorgedienst" bezeichnet.

(2) Hauptzweck des Gesundheitsvorsorgedienstes sind Maßnahmen der Vorsorgemedizin zum Schutz der Mutterschaft und der Kinder in den ersten Lebensjahren.

(3) Die diesbezüglichen gesundheitlichen Einrichtungen umfassen hauptsächlich Frauenberatungsstellen, Mütterberatungsstellen, Einrichtungen für die Früherkennung von Hör- und Sprechfehlern (Audiophonologie) und von Sehfehlern (Orthoptik).

(4) Der Gesundheitsvorsorgedienst umfaßt auch die vom Gesetz vom 10. Dezember 1925, Nr. 2277 und dessen Änderungen und Ergänzungen verfügten gesundheitlichen Vorsorgedienste für Mutter und Kind, die am 31. Dezember 1975 bestanden haben.

(5) Alle Dienstleistungen der Beratungsstellen und der in Absatz 3 angeführten Einrichtungen sind kostenlos.

(6) Der Gesundheitsvorsorgedienst kann von allen italienischen und von ausländischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in der Provinz Bozen in Anspruch genommen werden.

(7) Bei Inkrafttreten der Sanitätsreform muß der Gesundheitsvorsorgedienst in die Strukturen der lokalen Sanitätseinheiten eingegliedert werden.

Art. 2

(1) Die Frauenberatungsstellen dienen entweder direkt oder in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Institutionen der gesundheitlichen Betreuung der Frau.

(2) Die Aufgaben dieser Stellen sind die folgenden:

  • a)  ärztliche Betreuung der Mädchen während der Pubertät,
  • b)  Beratung in grundsätzlichen Fragen der Eugenik,
  • c)  Beratung bei Fragen in bezug auf Sterilität sowie Sexualaufklärung,
  • d)  ärztliche Betreuung der werdenden Mütter in allen Stadien der Schwangerschaft, mit besonderer Rücksicht auf Identifizierung, Verhütung und Beseitigung von Risikofaktoren für die Gesundheit von Mutter und Kind,
  • e)  Erziehung der Frau zur aufmerksamen Selbstbeobachtung, damit sie Veränderungen in ihrem Genitalbereich rechtzeitig erkennen oder deren Auswirkungen vorbeugen kann.

(3) In den Frauenberatungsstellen dürfen keine operativen Eingriffe vorgenommen werden.

Art. 3

(1) Mütterberatungsstellen können für Kinder von der Geburt an bis zum Eintritt in den Kindergarten in Anspruch genommen werden.

(2) In Gebieten, wo es weder Kindergärten noch schulärztliche Betreuung gibt, können in den Mütterberatungsstellen Kinder auch bis zum 6. Lebensjahr - und in Sonderfällen auch über dieses Alter hinaus - betreut werden.

(3) Die Tätigkeit der Gesundheitsvorsorge in den Mütterberatungsstellen umfaßt hauptsächlich folgende Gebiete:

  • a)  Wachstums- und Ernährungskontrolle,
  • b)  Kontrolle der psycho-motorischen Entwicklung,
  • c)  Kontrolle der Funktion der Sinnesorgane und der Sprachentwicklung,
  • d)  Früherkennung von Fällen eines Entwicklungsrückstandes oder von Anomalien im Bereiche des Zentralnervensystems, der Sinnesorgane oder des Stoffwechsels und Überweisung von damit behafteten Kindern in spezialisierte Diagnose- und Rehabilitationszentren,
  • e)  Unterweisung der Mütter in gesundheitlichen Belangen und Erziehung zur aufmerksamen Beobachtung des Kindes.

Art. 4

(1) Die Frauen- und Mütterberatungsstellen werden mit Beschluß des Landesausschusses errichtet.

(2) In allen Gemeinden des Landes ist die Errichtung einer oder mehrerer Beratungsstellen vorgesehen.

(3) Die Beratungsstellen müssen in dafür geeigneten Räumen untergebracht werden, die von den Gemeinden, in deren Gebiet sich die Beratungsstellen befinden, zur Verfügung gestellt werden. Nachbargemeinden können sich zu Konsortien zusammenschließen, um die Räume für die Errichtung einer Beratungsstelle zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Frauenberatungsstelle und die Mütterberatungsstelle können in denselben Räumen untergebracht sein.

(5) Im Einvernehmen mit den Bürgermeistern der jeweiligen Gemeinden und unter Berücksichtigung der Bevölkerungsdichte und der Ansprüche der jeweiligen Einwohner bestimmt der zuständige Landesrat die Tage und Stunden, an denen die Beratungsstelle geöffnet ist.

Art. 5

(1) Alle Ausgaben für Gehälter, Entschädigungen, Außendienst- und Fahrtspesenvergütungen, die das Personal betreffen, gehen zu Lasten der Landesverwaltung. Außerdem muß das Land für Auslagen, die den Ankauf und die Instandhaltung der Einrichtunsgegenstände und der ärztlichen Instrumente betreffen, aufkommen, weiters für solche in Zusammenhang mit der ordentlichen Instandhaltung der Räume - und zwar ausschließlich der vom Gesundheitsvorsorgedienst belegten -, für die Auslagen für den Ankauf von Büromaterial, Reinigungsmaterial und für Fachliteratur, für solche im Zusammenhang mit der Installation und der Benützung von Fernsprechern sowie für alle anderen Spesen für den ordnungsgemäßen Betrieb der Beratungsstellen und für die damit zusammenhängigenden Tätigkeiten.

(2) Die Gemeinden müssen für außerordentliche Instandhaltung, für Heizung und für die Versorgung mit Wasser und elektrischem Strom aufkommen, sowie - mit dem Recht auf Vergütung durch das Land - für die Reinigung der Räume und der Wäsche.

Art. 6

(1) Für die Früherkennung von Störungen in den Bereichen des Gehörs, der Sprachentwicklung und des Sehvermögens in den ersten Lebensjahren werden mit Beschluß des Landesausschusses Einrichtungen für Audiophonologie und für Orthoptik errichtet.

(2) Bei Bedarf können auch Einrichtungen anderer Fachrichtungen errichtet werden.

(3) Die in den vorhergehenden Absätzen genannten Stellen können in jenen Räumen untergebracht werden, in denen bereits Mütter- und Frauenberatungsstellen eingerichtet sind. In diesem Fall vergütet das Land den Gemeinden außer den Ausgaben für die Reinigung der Räume und der Wäsche auch den für die genannten Stellen anfallenden Anteil der Ausgaben laut Artikel 5 Absatz 2; davon ausgenommen sind die Ausgaben für die außerordentliche Instandhaltung.

(4) Die erwähnten Stellen können auch in landeseigenen oder in vom Land gemieteten Lokalen untergebracht werden. In diesem Fall gehen alle in Artikel 5 erwähnten Ausgaben zu Lasten des Landes.

(5) Für die Früherkennung des Vorhandenseins von Erbfaktoren, die schwere körperliche und geistige Schäden zur Folge haben können, wird mit Beschluß des Landesausschusses - in Zusammenarbeit mit spezialisierten Institutionen, mit denen Vereinbarungen getroffen werden - ein Beratungsdienst für Genetik errichtet. Die damit verbundenen Auslagen gehen zu Lasten des Landes.

Art. 7

(1) Der Gesundheitsvorsorgedienst veranstaltet im Land - nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit Hebammen - Kurse zur psychischen und physischen Vorbereitung auf die Geburt und für praktische Säuglingspflege und übt eine umfassende Aufklärung über Gesundheitsprobleme von Mutter und Kind aus.

(2) Weiters veranstaltet der Gesundheitsvorsorgedienst Fortbildungskurse für das Personal, Treffen und Studientagungen über Vorsorgemedizin für Mutter und Kind.

(3) Mit Beschluß des Landesausschusses werden die Programme und die Termine der in den zwei vorhergehenden Absätzen genannten Veranstaltungen bestimmt, sowie die Vergütungen, die an die Personen, die an den Veranstaltungen mitwirken und nicht Landesbedienstete sind, sowie an die Referenten entrichtet werden sollen.

Art. 8

(1) Für die Ausübung der mit dem Gesundheitsvorsorgedienst verbundenen Funktionen wird mit Wirkung vom 1. Jänner 1976 der Sonderstellenplan der Vorsorgemedizin für Mutter und Kind erstellt; die jeweilige Zahl der Planstellen in der höheren und in der gehobenen Laufbahn ist in der diesem Gesetz beiliegenden Tabelle angeführt.

(2) Die Stellen, die im oben genannten Stellenplan vorgesehen sind, werden nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes und durch Einstufung der im Sinne von Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 1975, Nr. 698, an das Land überführten Bediensteten des nunmehr aufgelösten N.H.M.K. besetzt.

(3) Für die Aufnahme in die jeweiligen Laufbahnen und Stellen, die in diesem Stellenplan vorgesehen sind, ist jeweils folgende Ausbildung erforderlich:

  • 1.  Sanitätsdirektor: Doktorat in Medizin, Befähigungsdiplom zur Berufsausübung, Fachdiplom in Kinderheilkunde und außerdem eine mindestens 6-jährige Berufstätigkeit nach Erlangen des Doktorats oder eine gleichwertige Tätigkeit bei einer öffentlichen Verwaltung,
  • 2.  Sanitätsassistenten: Zeugnis über die Versetzung in das 3. Schuljahr einer Sekundarschule zweiten Grades oder über eine gleichwertige Ausbildung und Diplom eines Sanitätsassistenten,
  • 3.  medizinisch-technisches Hilfspersonal: Diplom in den Fachbereichen Audiometrie, Logopädie, Orthoptik oder physikalische Therapie. Drei der neun im Stellenplan angeführten Stellen sind Fachkräften in Audiometrie oder Logopädie, drei Orthoptikern und drei Physiotherapeuten vorbehalten.

(4) Um Kontinuität und Leistungsfähigkeit des Gesundheitsvorsorgedienstes zu gewährleisten, kann der Landesausschuß auch Personen, die eine im vorhergehenden Absatz angeführte Ausbildung haben, gemäß Artikel 25 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, in geltender Fassung, beauftragen.

Art. 9

(1) Der Sanitätsdirektor leistet pro Woche 30 Stunden Dienst. Es ist ihm gestattet, außerhalb der Dienststunden freiberuflich tätig zu sein und zu unterrichten.

(2) Der Sanitätsdirektor hat Anspruch auf die Besoldung, wie sie für einen Ressortleiter vorgesehen ist: aus der Anlage zu diesem Gesetz geht hervor, in wievielen Jahren die jeweils höhere Gehaltsstufe fällig wird; diese Besoldung wird im Verhältnis zu der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Dienststundenbegrenzung vermindert.

Art. 10

(1) Der Beratungsdienst wird von Ärzten, die freiberuflich tätig sind und eine der folgenden Spezialisierungen besitzen, durchgeführt:

  • 1.  Spezialisierung in Geburtshilfe und Frauenheilkunde (für die Frauenberatungsstellen),
  • 2.  Spezialisierung in Kinderheilkunde (für die Mütterberatungsstellen),
  • 3.  Spezialisierung in Hals- Nasen- Ohrenheilkunde (für die Einrichtungen für Audiophonologie),
  • 4.  Spezialisierung in Augenheilkunde (für die Einrichtungen für Orthoptik).

(2) Die Spezialisierung, die Ärzte besitzen müssen, die in einer der in Artikel 6 angegebenen Einrichtungen Dienst leisten, wird vom Landesausschuß je nach Fachbereich der Einrichtung festgesetzt.

Art. 11

(1) Die Beziehungen zwischen der Autonomen Provinz und den im vorhergehenden Artikel angeführten Ärzten in den Beratungsstellen sind, sofern in diesem Gesetz nicht anders festgelegt, in Hinsicht auf Rechtsstatus und Besoldung von der auf Staatsebene getroffenen Vereinbarung im Sinne des Gesetzes vom 29. Juni 1977, Nr. 349, geregelt.

(2) Den Ärzten der Beratungsstellen stehen weder Entschädigungen für Außendienste oder Anfahrten zu, noch solche für Fahrten im Dienst. Die für die Hin- und Rückfahrt von der Wohngemeinde der Ärzte bis zur Gemeinde der jeweiligen Beratungsstelle benötigte Zeit wird in die Beratungsstunden, die für jede Beratungsstelle einzeln festgesetzt werden, einberechnet. Bei Benützung ihres Fahrzeuges haben die Ärzte jedoch Anspruch auf Kilometergelder in der für die Landesbediensteten vorgesehenen Höhe.

(3) Die in Artikel 9 des Landesgesetzes vom 12. Februar 1976, Nr. 7, vorgesehene Bestimmung kann auch auf die Ärzte der Beratungsstellen angewandt werden.

(4) Aus dienstlichen Erfordernissen kann der Landesausschuß Ärzten, die im Sinne von Artikel 10 dieses Gesetzes fachlich ausgebildet sind, Aufträge laut Artikel 25 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, in geltender Fassung, erteilen; was Rechtsstatus und Besoldung betrifft, so werden die in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen angewandt.

Art. 12

(1) Der Gesundheitsvorsorgedienst bedient sich der Mitarbeit:

  • 1.  der Krankenhauskörperschaften; mit ihnen kann die Landesverwaltung Vereinbarungen über die Durchführung des Beratungsdienstes durch Ärzte und medizinisches Hilfspersonal treffen,
  • 2.  der Gemeindehebammen, denen Entgelte in Form einer Spesenvergütung gewährt werden können. Diese Entgelte werden jährlich mit Beschluß des Landesausschusses festgesetzt.

Art. 13

(1)  2)

(2) Alle Personen, die in irgendeiner Form im Bereich des Gesundheitsvorsorgedienstes tätig sind, müssen das Berufs- und Amtsgeheimnis wahren.

2)

Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 10 des L.G. vom 9. November 2001, Nr. 16.

II. TITEL
Funktionen des - nunmehr aufgelösten - N.H.M.K.

Art. 14

(1) Alle Funktionen und Befugnisse, die im Gesetz vom 10. Dezember 1925, Nr. 2277, und seinen Änderungen und Ergänzungen vorgesehen sind und die nicht auf Grund anderer Bestimmungen an Gebietskörperschaften übergegangen sind, werden vom Landesausschuß übernommen.

(2) Was die Betreuung von Minderjährigen und von bedürftigen Schwangeren angeht, so werden die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 29. April 1975, Nr. 20, angewandt.

(3) Die Einrichtungsgegenstände und die Ausstattung jener Beratungsstellen des - nunmehr aufgelösten - Nationalen Hilfswerkes für Mutter und Kind, die sich im Bereich der Provinz befinden, gehen auf die Autonome Provinz Bozen über.

III. TITEL
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Art. 15

(1) Der Sanitätsdirektor, der beim - nunmehr aufgelösten - Provinzialkomitee von Bozen, das laut Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 1975, Nummer 698, an die Autonome Provinz Bozen übergegangen ist, im Dienst gestanden hat, wird mit Wirkung vom 1. Jänner 1976 im Rang eines Sanitätsdirektors eingestuft und zwar laut beiliegender Tabelle in der höheren Laufbahn des Sonderstellenplanes des Gesundheitsvorsorgedienstes für Mutter und Kind.

(2) Es wird ihm jene Gehaltsstufe zuerkannt, die ihm auf Grund des von der - mittlerweile aufgelösten - Körperschaft anerkannten Dienstalters zusteht. Das Dienstalter, welches über das für die zuerkannte Gehaltsstufe verlangte hinausgeht, wird für die periodischen Erhöhungen in der erreichten und der darauffolgenden Gehaltsklasse angerechnet.

Art. 16

(1) Die im zweiten Rang des Berufsstellenplanes der halbstaatlichen Körperschaften laut Anlage 2 des mit D.P.R. vom 26. Mai 1976, Nr. 411, genehmigten Abkommens eingestuften Sanitätsassistenten, die am 20. November 1975 in den Beratungsstellen des - nunmehr aufgelösten - N.H.M.K. der Provinz Bozen Dienst geleistet haben und laut Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 1975, Nr. 698, mit Wirkung vom 1. Jänner 1976 an die Autonome Provinz übergegangen sind, werden mit dem gleichen Datum in die gehobene Laufbahn des Sonderstellenplanes des Gesundheitsvorsorgedienstes für Mutter und Kind eingestuft; dabei werden die nachstehenden Bestimmungen beachtet.

(2) Die Sanitätsassistenten, denen am 30. Dezember 1975 auf Grund der Einstufung im zweiten Rang des Berufsstellenplanes der halbstaatlichen Körperschaften von der Herkunftskörperschaft insgesamt mindestens achtzehn Dienstjahre anerkannt worden sind, werden in dem von der Landespersonalordnung vorgesehenen Rang eines Hauptsanitätsassistenten (Par. 370) eingestuft, wobei die überschüssige Dienstzeit im Einstufungsrang für die Gewährung von periodischen Gehaltsvorrückungen berücksichtigt wird.

(3) Die Sanitätsassistenten, denen am selben Tag auf Grund der Einstufung im zweiten Rang des Berufsstellenplanes der halbstaatlichen Körperschaften von der Herkunftskörperschaft insgesamt mindestens acht Dienstjahre anerkannt worden sind, werden in dem von der Landespersonalordnung vorgesehenen Rang eines Obersanitätsassistenten (Par. 260) eingestuft, wobei die überschüssige Dienstzeit in jeder Hinsicht für den Aufstieg in der Laufbahn angerechnet wird.

(4) Die Sanitätsassistenten, denen - ebenfalls am selben Tag - auf Grund der Einstufung im zweiten Rang des Berufsstellenplanes der halbstaatlichen Körperschaften ein Dienstalter von weniger als acht Jahren anerkannt worden ist, werden in dem von der Landespersonalordnung vorgesehenen Rang eines Sanitätsassistenten (Par. 188) eingestuft, wobei in Hinsicht auf den Aufstieg in der Laufbahn in jeder Hinsicht das von der Herkunftskörperschaft anerkannte Dienstalter berücksichtigt wird.

(5) Nach den Richtlinien, in der Art und von dem Tag an, wie sie in den vorhergehenden Absätzen genannt sind, werden in der gehobenen Laufbahn des Sonderstellenplanes der Sozialdienste jene Sozialassistenten des technischen Stellenplanes der halbstaatlichen Körperschaften eingestuft, die beim Bozner Provinzialkomitee des - nunmehr aufgelösten - Hilfswerkes bedienstet waren und im Sinne der genannten Gesetzbestimmungen an die Provinz übergegangen sind.

(6) Die Bediensteten im Rang eines technischen Arbeiters im technischen Stellenplan der halbstaatlichen Körperschaften, die beim genannten Komitee bedienstet waren und auf Grund der erwähnten Bestimmungen an die Autonome Provinz Bozen übergegangen sind, werden unter Anerkennung des von der Herkunftskörperschaft anerkannten Dienstalters mit dem Tag des Überganges, wenn nötig auch überzählig, im Rang eines technischen Gehilfen der einfachen Laufbahn des Sonderstellenplanes der technischen Dienste eingestuft; dabei wird jene Gehaltsklasse und werden soviele 2-jährliche Gehaltsvorrückungen gewährt, wie die dem Aufstieg in der Laufbahn nach der Landespersonalordnung entspricht.

(7) Dem im Sinne dieses Artikels in den Landesstellenplänen eingestuften Personal wird in jedem Fall durch Gewährung der unbedingt erforderlichen periodischen Gehaltsvorrückungen eine Bruttobesoldung zugesichert, die gleich hoch oder unmittelbar höher ist als die bei der Übernahme an die Provinz bezogene.

Art. 17

(1) Die außerplanmäßigen Sanitätsassistenten, die in den Beratungsstellen des - nunmehr aufgelösten - Nationalen Hilfswerkes für Mutter und Kind in der Provinz Bozen tätig waren und im Sinne von Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 1975, Nr. 698, mit Wirkung vom 1. Jänner 1976 an die Autonome Provinz Bozen übergegangen sind, behalten vom selben Tag an ihr Dienstverhältnis als außerplanmäßige Landesbedienstete; dabei haben sie Anspruch auf jene Anfangsbesoldung (Par. 188), die für den von der Landespersonalordnung vorgesehenen Rang eines Sanitätsassistenten in der gehobenen Laufbahn des Sonderstellenplanes des Gesundheitsvorsorgedienstes für Mutter und Kind vorgesehen ist.

(2) Die im vorhergehenden Absatz angeführten Bediensteten werden im Anfangsrang der gehobenen Laufbahn des genannten Sonderstellenplanes eingestuft; zu diesem Zweck müssen sie eine interne Wettbewerbsprüfung bestehen, die von einer vom Landesausschuß dazu ernannten Kommission auf Grund von Richtlinien, die mit Beschluß desselben Organes festgesetzt werden, abgenommen wird.

(3) Den erwähnten Bediensteten werden unter Berücksichtigung des Einstufungsdatums sowohl der von der Herkunftskörperschaft anerkannte außerplanmäßige Dienst als auch der nach dem 1. Jänner 1976 außerplanmäßig geleistete Dienst für den Aufstieg in der Laufbahn anerkannt; dabei werden die Bestimmungen der Landespersonalordnung angewandt.

(4) Den in diesem Artikel angeführten Bediensteten wird in jedem Fall durch Gewährung periodischer Gehaltsvorrückungen eine Bruttobesoldung zugesichert, die gleich hoch ist wie - oder unmittelbar höher ist als - die beim Übergang an die Provinz bezogene.

Art. 18

(1) Bei der Einstufung des Personals des - nunmehr aufgelösten - Nationalen Hilfswerkes für Mutter und Kind in die Landesstellenpläne gemäß der Artikel 16 und 17 wird von den in Artikel 29 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, in geltender Fassung, angeführten Erfordernissen abgesehen.

Art. 19

(1) Alle von Landesgesetzen vorgesehenen Pensionsansprüche der Landesbediensteten in bezug auf den bei der Verwaltung geleisteten Dienst, einschließlich des in Artikel 19 des Landesgesetzes vom 12. Februar 1976, Nr. 7, angeführten, gelten auch für die auf Grund dieses Gesetzes in den Landesstellenplänen eingestuften Bediensteten und zwar für alle Dienste bei der Herkunftskörperschaft und beim Land, sofern diese auf Grund der einschlägigen Bestimmungen zusammengelegt werden können.

(2) In gleicher Weise gilt der bei der Herkunftskörperschaft geleistete Dienst für die Gewährung der Abfertigung im Sinne der entsprechenden Landesbestimmungen sowie der Bestimmungen von Artikel 10 des Landesgesetzes vom 12. Februar 1976, Nr. 7 und von Artikel 11 des Landesgesetzes vom 24. März 1977, Nr. 11.

Art. 20

(1) Sofern in diesem Gesetz nicht anders bestimmt, werden die für die Landesbediensteten geltenden Bestimmungen angewandt.

Art. 21

(1) Jenen Ärzten der Beratungsstellen, die am 31. Dezember 1975 beim - nunmehr aufgelösten - Provinzialkomitee des N.H.M.K. von Bozen im Dienst waren, wird mit Wirkung vom 1. Jänner 1976 - mit Ausnahme der Entschädigung für Anfahrten - jene Besoldung gewährt, die in dem auf Staatsebene geltenden Abkommen vorgesehen ist; dieses Abkommen ist am 28. Mai 1974 von den Krankenkassen, vom gesamtstaatlichen Verband der Ärztekammern und von der Gewerkschaft der Ambulatoriumsärzte unterzeichnet und am 14. Februar 1975 von den Ministern für Arbeit und Sozialfürsorge und vom Schatzminister im Sinne vom Artikel 8 des Gesetzes vom 17. August 1974, Nr. 386, genehmigt worden. Ebenfalls mit Wirkung vom 1. Jänner 1976 werden den Ärzten bei Benützung ihres Fahrzeuges die Fahrtspesenvergütungen, in der Höhe und in der Weise, wie sie in Artikel 11 Absatz 2 dieses Gesetzes vorgesehen sind, ausgezahlt.

(2) Die Bezüge und Fahrtspesenvergütungen, die den Ärzten der Beratungsstellen vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 1976 ausgezahlt worden sind, werden auf Grund des vorigen Absatzes neu berechnet und ausgezahlt.

(3) Alle beim N.H.M.K. geleisteten Dienstjahre werden in jeder Hinsicht als bei der Provinz Bozen geleisteter Dienst angerechnet.

(4) Alle laufenden Aufträge, die nach dem 1. Jänner 1976 an Fachärzte für Kinderheilkunde, für Geburtshilfe und für Frauenheilkunde für die Durchführung der Gesundheitsvorsorgedienste für Mutter und Kind erteilt worden sind, müssen den Bestimmungen dieses Gesetzes angepaßt werden; was den Rechtsstatus und die Besoldung der erwähnten Ärzte angeht, so werden Artikel 11 dieses Gesetzes sowie Absatz 1 dieses Artikel angewandt.

Art. 22

(1) Für die Durchführung von Aufgaben, die Bildung, Erziehung und Fürsorge betreffen und in den Zuständigkeitsbereich des Landes fallen, kann das Land Lehrer einsetzen, die im Sinne von Artikel 79 des D.P.R. vom 31. Mai 1974, Nr. 417, abgeordnet sind.

(2) Was Außendienstvergütungen und Kilometergelder angeht, so werden auf die erwähnten Lehrer die für die Landesbediensteten geltenden Bestimmungen angewandt.

Art. 23   3)

3)

Omissis.

Art. 24   4)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt werde.

4)

Ersetzt den Art. 1 des L.G. vom 8. November 1974, Nr. 26.

ANLAGE
Sonderstellenplan des Gesundheitsvorsorgedienstes für Mutter und Kind 5)

5)

Aufgehoben durch Art. 27 des L.G. vom 12. Dezember 1983, Nr. 50.

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