Kundgemacht im A.Bl. vom 26. September 1978, Nr. 47.
(1) Der Beratungsdienst wird von Ärzten, die freiberuflich tätig sind und eine der folgenden Spezialisierungen besitzen, durchgeführt:
(2) Die Spezialisierung, die Ärzte besitzen müssen, die in einer der in Artikel 6 angegebenen Einrichtungen Dienst leisten, wird vom Landesausschuß je nach Fachbereich der Einrichtung festgesetzt.