Kundgemacht im A.Bl. vom 26. September 1978, Nr. 47.
(1) Für die Früherkennung von Störungen in den Bereichen des Gehörs, der Sprachentwicklung und des Sehvermögens in den ersten Lebensjahren werden mit Beschluß des Landesausschusses Einrichtungen für Audiophonologie und für Orthoptik errichtet.
(2) Bei Bedarf können auch Einrichtungen anderer Fachrichtungen errichtet werden.
(3) Die in den vorhergehenden Absätzen genannten Stellen können in jenen Räumen untergebracht werden, in denen bereits Mütter- und Frauenberatungsstellen eingerichtet sind. In diesem Fall vergütet das Land den Gemeinden außer den Ausgaben für die Reinigung der Räume und der Wäsche auch den für die genannten Stellen anfallenden Anteil der Ausgaben laut Artikel 5 Absatz 2; davon ausgenommen sind die Ausgaben für die außerordentliche Instandhaltung.
(4) Die erwähnten Stellen können auch in landeseigenen oder in vom Land gemieteten Lokalen untergebracht werden. In diesem Fall gehen alle in Artikel 5 erwähnten Ausgaben zu Lasten des Landes.
(5) Für die Früherkennung des Vorhandenseins von Erbfaktoren, die schwere körperliche und geistige Schäden zur Folge haben können, wird mit Beschluß des Landesausschusses - in Zusammenarbeit mit spezialisierten Institutionen, mit denen Vereinbarungen getroffen werden - ein Beratungsdienst für Genetik errichtet. Die damit verbundenen Auslagen gehen zu Lasten des Landes.