Kundgemacht im A.Bl. vom 26. September 1978, Nr. 47.
(1) Der Sanitätsdirektor leistet pro Woche 30 Stunden Dienst. Es ist ihm gestattet, außerhalb der Dienststunden freiberuflich tätig zu sein und zu unterrichten.
(2) Der Sanitätsdirektor hat Anspruch auf die Besoldung, wie sie für einen Ressortleiter vorgesehen ist: aus der Anlage zu diesem Gesetz geht hervor, in wievielen Jahren die jeweils höhere Gehaltsstufe fällig wird; diese Besoldung wird im Verhältnis zu der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Dienststundenbegrenzung vermindert.