(1) Die Autonome Provinz Bozen erlässt mit dieser Verordnung Richtlinien für den Schulhausbau. Diese gelten für Neubauten, Umbauten und Ausbauten von Schulgebäuden laut Absatz 3.
(2) Mit diesen Schulbaurichtlinien soll den Planern und Planerinnen, den Projektanten und Projektantinnen, den Bauherren und den Nutzern und Nutzerinnen ein brauchbares Instrument in die Hand gegeben werden. Sie bilden die Grundlage für die Planung und Verwirklichung eines funktionellen, urbanistisch und architektonisch gelungenen Bauwerkes, das sowohl schulischen als auch außerschulischen Bedürfnissen gerecht wird.
(3) Diese Verordnung beinhaltet die Richtlinien für den Bau von Kindergärten und von Grund-, Mittel- und Oberschulen, einschließlich der Kunstschulen, im Zuständigkeitsbereich des Landes und der Gemeinden. Die in dieser Verordnung für die Oberschulen vorgegebenen Merkmale und Maßeinheiten gelten auch für die Berufsschulen.
(4) Die Richtlinien gelten auch für den Bau von privaten Kindergärten und Schulen, welche den öffentlichen Schulen gleichgestellt sind oder von der öffentlichen Hand gefördert werden.
(5) Die Richtlinien betreffen das Schulhaus selbst, die Turnhallen, die Schwimmbäder und die für den Schulbetrieb erforderlichen Außenanlagen wie Spiel- und Sportflächen.
(6) Hinsichtlich der Finanzierung der Schulhausbauten bleiben die auf diesem Gebiet geltenden Bestimmungen aufrecht. Von der Landesregierung wird nur jener Aufwand finanziert, der den Schulbaurichtlinien entspricht.