Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) Auf die künstlerische Gestaltung des Schulgebäudes wird Wert gelegt. Sie muss im Einvernehmen mit dem Projektanten verwirklicht werden. Der entsprechende Kostenaufwand muss sich gemäß Artikel 17 des Landesgesetzes vom 17. Juni 1998, Nr. 6, in dem von den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorgegebenen Rahmen halten. Bei den jeweiligen Entscheidungen betreffend „Kunst am Bau“ sind die Nutzer und Nutzerinnen der Schule (Schüler/Schülerinnen und Lehrpersonen) mit einzubeziehen.