Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) Bestehende Schulbauten sind grundsätzlich zu erhalten. Der sparsame Umgang mit dem verfügbaren Baugrund, die Erhaltung des gewachsenen Siedlungsbildes und alter, historisch wertvoller Bauten ist anzustreben.
(2) Die Voraussetzungen für die Erhaltung von Altbestand sind:
(3) Beim Bau von Schulzentren soll der Altbestand, sofern geeignet und anpassbar, in die Neubebauung eingegliedert werden.