(1) Fachunterrichtsräume, Werkräume und Werkstätten, Turnhallen, Bibliotheken, Aula Magna, Mensa, u.a., können zum Teil oder zur Gänze unterirdisch gebaut werden, wenn:
- das Areal für einen oberirdischen Bau nicht ausreicht und keine genügend große Freifläche verfügbar ist;
- durch eine oberirdische Erweiterung der Schulkomplex funktionell beeinträchtigt würde;
- im Umkreis kein geeignetes Grundstück verfügbar ist, das mit dem Bestand verbunden werden kann.
(2) Bei der Projektierung von unterirdischen Räumen müssen gute Lebensqualität und ein angenehmes Raumklima gewährleistet werden. Nichtakzeptanz, Klaustrophobie und andere Formen von Unwohlbefinden müssen vermieden werden. Besondere Aufmerksamkeit muss der Abdichtung gegen Erdfeuchtigkeit und der Dämmung der Dachflächen gewidmet werden. Bei der Projektierung von unterirdischen Schulbauten oder Teilen derselben sind die einschlägigen technischen Normen einzuhalten.
(3) Normale Klassenräume dürfen nur dann unterirdisch errichtet werden, wenn die in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Bedingungen gegeben sind. Dabei sind natürlicher Lichteinfall, freie Sichtwinkel, gute Lebensqualität und angenehmes Raumklima zu gewährleisten.