(1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn er den wirklichen Willen des Wählers erkennbar macht.
(2) Stimmzettel ohne Vorzugsstimmen sind nur für die Zuweisung der Listenstimme gültig.
(3) Falls der Wähler Vorzugsstimmen abgibt, ohne die entsprechende Liste anzukreuzen, ist die Stimme für die Kandidaten und für die Liste gültig.
(4) Wenn der Wähler Vorzugsstimmen Kandidaten einer anderen Liste als der gewählten gibt, gilt lediglich die Listenstimme und nicht die Vorzugsstimmen.