(1) Die Landeswahlkommission muß die Zuweisung der Sitze innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt des letzten Protokolls von seiten der Wahlämter und der Landesbeiräte abschließen.
(2) Die Mitteilung über die Bekanntgabe der Gewählten erfolgt durch Aushang des betreffenden Verzeichnisses an den Amtstafeln der Schulämter.
(3) Die Landeswahlkommission teilt der Landesregierung die Gewählten und die von den Körperschaften oder Vereinigungen namhaft gemachten Vertreter mit, damit die Landesregierung sie ernennen kann.