(1) Zur Vorbereitung und Abwicklung der Wahlen werden eine Landeswahlkommission und Wahlämter an den Schulen sowie in den Landesbeiräten6) der Eltern und der Schüler errichtet.
(2) Die Mitglieder der Landeswahlkommission und der Wahlämter haben kein passives Wahlrecht.
(3) Alle Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.