(1) Die Wähler geben ihre Stimme an jenen Wahlämtern ab, in deren Wählerverzeichnisse sie eingetragen sind.
(2) Die Wähler müssen sich ausweisen, wenn sie keinem Mitglied des Wahlamtes bekannt sind.
(3) Das Wahllokal ist so einzurichten, daß die persönliche und geheime Wahl gewährleistet ist.
(4) Die Abgabe der Listenstimme erfolgt, indem der Wähler die vorgedruckte römische Ziffer der Kandidatenliste ankreuzt. Die Vorzugsstimme wird abgegeben, indem der Wähler den Familiennamen (und wenn notwendig, den Vornamen und das Geburtsdatum) oder die Nummer des Kandidaten angibt.
(5) Die Anzahl der Vorzugsstimmen ist wie folgt festgelegt:
- ist die Zahl der zu wählenden Vertreter nicht höher als drei, kann der Wähler nur eine einzige Vorzugsstimme abgeben,
- ist die Zahl der zu wählenden Vertreter mehr als drei und nicht höher als sechs, so kann der Wähler bis zu zwei Vorzugsstimmen abgeben,
- ist die Zahl der zu wählenden Vertreter höher als sechs, so kann der Wähler bis zu drei Vorzugsstimmen geben.
(6) Ist ein Mitglied des Wahlamtes abwesend, wird es von einem anwesenden Wähler ersetzt.
(7) Über die Wahlvorgänge wird ein Protokoll in zweifacher Ausfertigung verfaßt, das von den Mitgliedern des Wahlamtes unterzeichnet wird.