(1) Beschlussvorschläge des Präsidiums werden in der Regel gemäß dem für Beschlussanträge geltenden Verfahren behandelt.
(2) Bei der Behandlung des Haushaltsvoranschlages und der Abschlussrechnung des Landtages verfügt jeder/jede Abgeordnete über eine Redezeit von zehn Minuten.
(3) Bei Wahlen, Namhaftmachungen oder Ernennungen durch den Landtag hat jeder Abgeordneter/ jede Abgeordnete, unbeschadet sonstiger Geschäftsordnungsbestimmungen, eine Redezeit von 5 Minuten. 91)