(1) Die Verabschiedung von Begehrensanträgen und die Ausarbeitung von Begehrensgesetzentwürfen im Sinne der Artikel 35 und 49 des Autonomiestatutes, welche an das Parlament gerichtet sind, erfolgt auf Antrag von mindestens zwei Abgeordneten.
(2) Unter Begehrensantrag versteht man den begründeten, auf ein Eingreifen des Parlaments gerichteten Antrag, der nicht mit einem in Artikel gegliederten Text versehen ist; der Begehrensgesetzentwurf stellt hingegen eine Ausübung der Gesetzesinitiative im Sinne von Artikel 71 der Verfassung dar.
(3) Die Behandlung der Begehrensanträge und der Begehrensgesetzentwürfe laut Absatz 1 erfolgt nach den in dieser Geschäftsordnung für die Behandlung der Beschlussanträge bzw. für die Behandlung der Gesetzentwürfe vorgesehenen Verfahren.
(4) Die Begehrensgesetzentwürfe werden vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin zwecks Vorprüfung jenem Gesetzgebungsausschuss zugewiesen, welcher für verwandte Sachbereiche zuständig ist, oder, sollte es nicht möglich sein, verwandte Sachbereiche ausfindig zu machen, dem I. Gesetzgebungsausschuss.
(5) Die vom Landtag genehmigten Begehrensanträge und Begehrensgesetzentwürfe werden vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau übermittelt, der/die sie der Regierung zwecks Vorlage an die Kammern weiterleitet. Der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin sorgt zudem für die Übermittlung einer Abschrift derselben an den Regierungskommissar/die Regierungskommissarin.