(1) In der Regel erfolgen alle Abstimmungen, mit Ausnahme jener über die Wahl oder Namhaftmachung von Personen, unter Verwendung der elektronischen Anlage.
(2) Der Beginn dieses Abstimmungsmodus sowie die Modalitäten zur Verwendung der elektronischen Anlage und der Handhabung der Abstimmungsergebnisse werden vom Präsidium festgelegt. Der entsprechende Beschluss regelt die Sanktionen für die Abwesenheiten sowie sämtliche Auswirkungen der Entscheidung gemäß Absatz 1 auf die Bestimmungen der Geschäftsordnung, insbesondere in Bezug auf die Feststellung der Beschlussfähigkeit.
(3) Sofern die Verwendung der elektronischen Anlage aus technischen Gründen nicht möglich ist, erfolgt die Abstimmung offen durch Erheben der Hand oder gemäß den Artikeln 79 und 80.