(1) Wird nicht die Anwendung des Absatzes 2 verlangt, so wird davon ausgegangen, dass die Beschlussfähigkeit des Landtages immer gegeben ist.
(2) Nimmt der Landtag eine offene Abstimmung vor, kann jeder/jede Abgeordnete die Feststellung der Beschlussfähigkeit beantragen, nachdem der Präsident/die Präsidentin die Diskussion für abgeschlossen erklärt hat und vor Ankündigung der Abstimmung durch den Präsidenten/die Präsidentin.
(3) Die Abgeordneten, welche die Feststellung der Beschlussfähigkeit beantragt haben, sowie jene, die gemäß Artikel 75 Absatz 2 einen Antrag auf Abstimmung mit Namensaufruf gestellt haben, werden hinsichtlich der Feststellung der Beschlussfähigkeit immer als anwesend angesehen. 90)
(4) Bei den Abstimmungen, für deren Gültigkeit die Feststellung der Beschlussfähigkeit erforderlich ist, werden die im Landtagssaal anwesenden Abgeordneten, die erklären, an der Abstimmung nicht teilzunehmen, nur zwecks Feststellung der Beschlussfähigkeit berücksichtigt. Die entsprechende Erklärung wird im Protokoll festgehalten. Im Sitzungssaal anwesende Abgeordnete, die an der Abstimmung nicht teilgenommen haben, ohne dies ausdrücklich erklärt zu haben, werden ebenso zwecks Feststellung der Beschlussfähigkeit berücksichtigt. Zwecks Anwendung dieses Absatzes werden bei Abstimmung durch Namensaufruf und bei geheimer Abstimmung jene Abgeordneten für anwesend erachtet, die sich bei ihrem zweiten Namensaufruf im Landtagssaal befinden.
(5) Der Landtag ist bei Anwesenheit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, unterbricht der Präsident/die Präsidentin die Sitzung bis zu einer Stunde oder schließt sie. Fehlt bei einer Sitzung die Beschlussfähigkeit, wird bei Wiederaufnahme der Sitzung davon ausgegangen, dass die Beschlussfähigkeit gegeben ist.
(6) Schließt der Präsident/die Präsidentin die Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit, beraumt er/sie nach Beratung mit den Abgeordneten umgehend die nächste Sitzung in den darauffolgenden acht Tagen an, sofern der Landtag innerhalb dieser Frist nicht ohnehin schon einberufen ist bzw. sofern dieser Termin nicht in die vom Sitzungskalender vorgesehene Sommerpause des Landtages fällt.