(1) Falls die Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden beträgt, muss das Personal zwecks psycho-physischer Erholung und allfälliger Einnahme einer Mahlzeit eine Pause von wenigstens 30 Minuten einlegen. Auf Bereichsebene kann für das Personal bestimmter Berufsbilder eine kürzere oder längere Pausenzeit festgelegt werden.
(2) Unbeschadet der normalen Dauer der Wochenarbeitszeit hat das Personal alle 24 Stunden Anrecht auf eine durchgehende Ruhepause von 11 Stunden. Bei Tätigkeiten, die im Laufe eines Tages in mehrere Arbeitsabschnitte gegliedert sind, muss diese Ruhepause nicht durchgehend sein.
(3) Alle 7 Tage hat das Personal in der Regel am Sonntag Anrecht auf eine Ruhepause von wenigstens 24 aufeinander folgenden Stunden, die mit den in Absatz 2 genannten täglichen Ruhestunden zu kumulieren sind.
(4) Sollte die tägliche oder wöchentliche Ruhepause aus dienstlichen Gründen nicht in Anspruch genommen werden können, muss dem Personal, unter Berücksichtigung seiner diesbezüglich geäußerten Bedürfnisse, als Ausgleich eine entsprechende Ruhezeit gewährt werden, die jedenfalls einen angemessenen Schutz des Personals bietet.
(5) Auf Bereichsebene können abweichend von der Regelung der Tagesruhepause, den Erholungspausen, der Nachtarbeit und der Dauer der Wochenarbeitszeit, unter Beachtung der mit EU-Richtlinien festgelegten Grundsätze, auch andere Regelungen vereinbart werden.