(1) Die Verteilung der Arbeitszeit, und zwar unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse, weiters die Turnusse und der Bereitschaftsdienst werden in den Tarifabkommen auf Bereichsebene sowie in den dezentralen Abkommen geregelt.
(2) Für die Feiertage gilt die Regelung laut Artikel 12 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1992, Nr. 36.