(1) Die Verhandlungspartner bekräftigen die Verpflichtung, die vertraglich festgeschriebenen Leistungen den effektiv erbrachten Leistungen möglichst anzupassen und dabei auch flexible Arbeitszeitmodelle und Formen des Arbeitszeitmanagements ausfindig zu machen. Dabei werden folgende flexiblen Arbeitszeitmodelle bestimmt:
(2) Im Bereichsvertrag werden die Anwendungsmodalitäten von einer oder mehreren Formen der Arbeitszeitflexibilität des Absatz 1, unter Beachtung der organisatorischen Besonderheiten der jeweiligen Dienste vereinbart. Was den Buchstaben i) betrifft, findet die Rahmenbestimmung laut Art. 19/bis Anwendung. 8)
(3) Zur Vereinfachung der Einführung der Flexibilitätsformen des Absatzes 1 in den jeweiligen Abteilungen können Pilotprojekte für ein Studium der konkreten Durchführbarkeit vorgesehen werden.
(4) Für die Vorschriften zur Nachtarbeit und zu den beschwerlichen Arbeiten wird auf die Bereichsverhandlungen verwiesen. Dabei müssen folgende Prinzipien beachtet werden: