(1) Als Teilzeitarbeitsverhältnis gilt ein Dienstverhältnis mit einer Arbeitszeit von nicht weniger als 30 Prozent der für das Vollzeitpersonal vorgesehenen Arbeitszeit. Aus außerordentlichen und begründeten Diensterfordernissen kann von diesem Mindestausmaß im Rahmen der allgemeinen, von der staatlichen Regelung über die Teilzeitarbeit ableitbaren Grundsätze aufgrund eines eigenen Abkommens mit den Gewerkschaften mit Vertretungsanspruch abgewichen werden.
(2) Das Personal mit Teilzeitarbeitsverhältnis hat Anspruch auf den ordentlichen Urlaub im Verhältnis zur Teilzeitarbeitszeit.
(3) Die Dauer der Teilzeitarbeit zählt zur Gänze für das Dienstalter.
(4) Die Gewährung von Sonderurlauben, Warteständen und Freistellungen jeglicher Art, die Abwesenheiten wegen Krankheit und der Urlaub bedingen keine Änderung des Teilzeitarbeitsverhältnisses und der entsprechenden Besoldung.
(5) Die Besoldung des Teilzeitarbeitsverhältnisses ist proportional zur entsprechenden Vollzeitarbeitszeit.
(6) Die Teilzeitarbeitszeit wird horizontal, vertikal sowie in alternierende Zeitperioden eingeteilt.
(7) Im Bereichsvertrag wird die Anwendung dieses Artikels geregelt.
(8) Das Personal mit einem Teilzeitarbeitsverhältnis darf nicht zur Leistung bezahlter Überstunden ermächtigt werden. Im Bereichsvertrag können für vorübergehende Diensterfordernisse Ausnahmen vorgesehen werden.
(9) Die Verweigerung des Teilzeitarbeitsverhältnisses ist zu begründen.