(1) Im Sinne des Artikel 4, Absatz 7, des Gesetzes vom 30.12.1991, Nr. 412, ist die Ausübung der mit diesem Vertrag vorgesehenen Tätigkeiten unverein-bar, falls der Arzt:
- a) Inhaber eines öffentlichen oder privaten, auch nur provisorischen, abhängigen Arbeitsverhältnisses ist, ausgenommen die Ärzte gemäß Artikel 6, Absatz 1 des Gesetzesdekrets vom 14.6.1993, Nr. 187, mit Abänderungen umgewandelt in das Gesetz vom 12.8.1993, Nr. 296, die Ärzte, die vom Bezirk oder vom Südtiroler Sanitätsbetrieb eine Vollzeit- oder Teilzeitbeauftragung bekommen, die Ärzte, die die Funktion eines Sprengelkoordinators ausüben, die Sprengelhygieniker gemäß Artikel 13 des Landesgesetzes vom 13.01.1992, Nr. 1, die Ärzte die die mit Beschluss der Landesregierung Nr. 2020/91 geregelte Notfallmedizin auf dem Territorium ausüben, die Ärzte, die den Bereitschaftsdienst in der Form der Erreichbarkeit zu Hause und in aktiver Form mit weniger als 1500 eingeschriebenen Versicherten ausüben, sowie die Ärzte für Allgemeinmedizin, die ihre Tätigkeit nach Ermächtigung durch den Direktor des Bezirks oder einer von diesem delegierten Person - in den konventionierten Familienberatungsstellen ausüben;
- b) einen Werkvertrag mit einem Bezirk abgeschlossen hat;
- c) andere Tätigkeiten ausübt oder Inhaber oder Teilhaber von Unternehmen ist, die mit dem Vertragsverhältnis mit dem Landesgesundheitsdienst einen Interessenskonflikt darstellen können;
- d) die Tätigkeit eines vertragsgebundenen Ambulatoriumsfacharztes ausübt;
- e) in die Verzeichnisse der externen Vertragsfachärzte eingetragen ist;
- f) in die Verzeichnisse der Basiskinderärzte eingetragen ist, und im Sinne des Artikel 8, Absatz 1, des Legislativdekrets Nr. 502/92 und nachfolgende Abänderungen und Ergänzungen und des Artikel 7/bis des Landesgesetzes 26.08.1993, Nr. 14 vertragsgebunden ist,
- g) die Ruhestandsbehandlung betreffend die konventionierte oder abhängige Tätigkeit des gesamtstaatlichen Gesundheitsdienstes genießt, ausgenommen jene Ärzte, welche bereits zum Zeitpunkt ihrer Pensionierung Inhaber einer Konvention für Allgemeinmedizin waren. Diese Unvereinbarkeit kommt ferner für jene Ärzte nicht zur Anwendung, die sich am Tag der Veröffentlichung des DPR 270/2000 in dieser Situation befanden und auf jene, welche lediglich die Ruhestandsbehandlung des Allgemeinen Fonds des ENPAM genießen.
(2) Außerdem ist der Arzt unvereinbar, der:
- a) kontrollärztliche Tätigkeit für den Bezirk oder das N.I.S.F. ausübt, beschränkt auf das jeweilige Einzugsgebiet;
- b) die ordentliche Behandlung oder jene für ständige Invalidität von Seiten des zuständigen Fürsorgefonds gemäß Dekret des Ministers für Arbeit und Sozialfürsorge vom 14. Oktober 1976 erhält;
- c) unter jedwedem Titel in privaten Einrichtungen, Gesundheitsstrukturen, Stellen oder Institutionen arbeitet, die vertragsgebunden sind und der Ermächtigung im Sinne von Artikel 43 des Gesetzes 833/1978 unterliegen;
- d) mit einem Bezirk im Sinne von Artikel 8/quinquies, des Legislativdekrets Nr. 502/92 und darauf folgende Abänderungen und Ergänzungen ein Vertragsverhältnis unterhält;
- e) in den Kurs zur Ausbildung in Allgemeinmedizin gemäß Landesgesetz vom 15.11.2002, Nr. 14, und in Spezialisierungskurse gemäß Legislativdekrete Nr. 256/1991, Nr. 257/1991, Nr. 368/1999 und Nr. 277/03 eingeschrieben ist oder einen solchen besucht.
(3) Falls eine in den vorhergehenden Absätzen vorgesehene Unvereinbarkeitssituation eintritt, endet das Vertragsverhältnis.
(4) Der Arzt, der auch auf begrenzte Zeit, die Funktionen eines Fabrikarztes oder eines zuständigen Arztes im Sinne des Legislativdekrets 626/94 ausübt, kann unbeschadet dessen, was von Artikel 20 hinsichtlich Beschränkung der Höchstgrenze vorgesehen ist, von den Bediensteten der Betriebe, für die er tätig ist, und deren meldeamtlich zusammen lebenden Familienangehörigen nicht neu als Arzt gewählt werden.
(5) Der Arzt, der in Erfahrung bringt, dass er von Bediensteten von Betrieben, in denen er die Funktion eines Fabrikarztes oder eines zuständigen Arztes im Sinne des Legislativdekretes Nr. 626/94 ausübt, oder von deren Familienangehörigen als Arzt für Allgemeinmedizin gewählt worden ist, muss den Bezirk davon in Kenntnis setzen.
(6) Der Arzt ist verpflichtet, dem Bezirk das Eintreten einer Unvereinbarkeitssituation umgehend mitzuteilen.
(7) Die festgestellte Unvereinbarkeitssituation muss dem Arzt im Sinne der Bestimmungen von Artikel 11 vorgehalten werden.