(1) Die Stärke der Gewerkschaften wird aufgrund der Vollmachten der Ärzte an den Bezirk zum Einbehalt des Gewerkschaftsbeitrages erhoben. Der Ablauf der Vollmachten stimmt mit den tatsächlichen Einbehalten, welche zum 1. Januar eines jeden Jahres festgestellt werden, überein.
(2) Innerhalb Februar eines jeden Jahres wird die Mitgliederzahl der Gewerkschaften von den einzelnen Bezirken der Landesagentur für die Kollektivvertragsverhandlungen, dem Assessorat für Gesundheit und den Landessekretariaten der Gewerkschaften mitgeteilt.
(3) Für die Vertragsverhandlungen gemäß Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 26.08.1993 Nr. 14, in geltender Fassung, wird die Repräsentativität der Gewerkschaften aufgrund der Daten des Jahres vor dem Beginn der Verhandlungen zur Erneuerung des Landeskollektivvertrages ermittelt.
(4) In allen anderen Fällen in denen die Stärke der Gewerkschaften notwendig ist, wird auf die im Vorjahr erhobenen Daten Bezug genommen.
(5) Am repräsentativsten zum Zwecke der Verhandlung auf Landesebene sind jene Gewerkschaften, welche bezüglich der Bestimmungen laut den Absätzen 1 und 2 gemäß den Vollmachten für den Einbehalt des Gewerkschaftsbeitrages eine Anzahl von Eingeschriebenen von nicht weniger als 5 Prozent der gesamten Vollmachten haben.
(6) Gleichzeitig mit dem Einbehalt des Gewerkschaftsbeitrages übermitteln die Bezirke den jeweiligen Landesgewerkschaften ein Verzeichnis der Ärzte, für welche der Gewerkschaftsbeitrag einbehalten wurde, unter Angabe der entsprechenden Quoten und aller Elemente, die zur Überprüfung der Richtigkeit des Einbehalts notwendig sind.
(7) Die Einhebung der Gewerkschaftsbeiträge zu Gunsten der Gewerkschaften erfolgt durch den Bezirk aufgrund einer Vollmacht des Arztes, mittels Überweisung auf ein Kontokorrent, welches auf die Schatzmeister der Gewerkschaften lautet; die Überweisung wird von der Bank durchgeführt, welche mit der Auszahlung der Entgelte beauftragt wurde.
(8) Die bereits erteilten Vollmachten bleiben gültig, unter Beachtung der geltenden Bestimmungen.
(9) Die Betriebs- und Bezirksvereinbarungen können von den Gewerkschaften, welche den Landeskollektivvertrag unterschrieben haben, abgeschlossen werden.
(10) Falls die in Absatz 5 genannte Voraussetzung mittels Zusammenschluss mehrerer Gewerkschaften erreicht wurde, wird das Vertragssubjekt durch ein Kürzel gekennzeichnet, es nimmt an den Verhandlungen teil und unterzeichnet die Verträge als solches, es wird bei den Verhandlungen vom gesetzlichen Vertreter oder eines von ihm Bevollmächtigten vertreten und behält seine vertragliche Repräsentativität bei, solange sich die Situation des Subjektes sich nicht ändert.