(1) Der Arzt muss von den Aufträgen der allgemeinmedizinischen Tätigkeit suspendiert werden:
(2) Der Arzt wird von der allgemeinmedizinischen Tätigkeit suspendiert:
(3) Bei Schwangerschaft kann die im Sinne dieses Vertrages konventionierte Ärztin für den gesamten für abhängig Beschäftigte obligatorischen Mutterschaftszeitraum oder für einen Teil davon die Suspendierung der Vertragstätigkeit beantragen, bei gänzlichem oder teilweisem Ersatz der eigenen beruflichen Tätigkeit.
(4) In den von den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Fällen bringt die Suspendierung keine Unterbrechung des Vertragsverhältnisses und keine Unterbrechung des Verhältnisses bezüglich des Dienstalters mit sich.
(5) In den vom Absatz 1, Buchstaben b), c) und d) vorgesehenen Fällen sorgt der Bezirk direkt für die Vertretung des Arztes wobei er den Vertreter direkt und allumfassend entlohnt. In den von den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Fällen muss sich der Arzt gemäß den von Artikel 18 festgelegten Modalitäten vertreten lassen.