(1) Im Sinne des Artikel 49 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7 und der entsprechenden Durchführungsverordnung, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 22. März 2002, Nr. 18 sowie im Sinne des Artikel 3 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14 werden die Initiativen im Bereich der ständigen Weiterbildung im Gesundheitswesen von der Landesregierung durch die Genehmigung eines dreijährigen Planes festgelegt. Bei der Planung und Durchführung der Weiterbildung werden in der Reihenfolge die Strategien und Ziele des gesamtstaatlichen und des Landesgesundheitsplanes, die Bildungsziele des Landes, die Strategien und Ziele des Sanitätsbetriebes und die individuellen Bildungsziele des Arztes für Allgemeinmedizin umgesetzt. Bei der diesbezüglich vom zuständigen Landesamt durchgeführten Bildungsbedarfserhebung für den Gesundheitsbereich ist die Zusammenarbeit mit den repräsentativsten Organisationen der Allgemeinmedizin vorgesehen.
(2) Die Weiterbildungstätigkeit erfolgt in der Regel am Samstag oder nach 19.00 Uhr an den Werktagen. 15 Prozent der Weiterbildungsinitiativen können auch während der Arbeitszeit der Ärzte erfolgen. In diesen Fällen wird die Betreuungskontinuität vom Bezirk gewährleistet, falls dieser es für notwendig erachtet, im Einvernehmen mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften.
(3) Der Arzt für Allgemeinmedizin kann bei Bildungseinrichtungen in Italien oder im Ausland - auf eigene Kosten, auch über E-Learning oder andere Formen des Lernens, wie das Lernen im Arbeitsumfeld, an Weiterbildungsinitativen teilnehmen, die weder vom Sanitätsbetrieb oder vom Land angeboten werden.
(4) Das Weiterbildungssystem auf der Grundlage der Stundenanzahl wird zur Gänze mit dem CME-System des Staates und der Autonomen Provinz Bozen ersetzt.
(5) Die Ärzte für Allgemeinmedizin müssen die Teilnahme an den Weiterbildungsinitiativen nach dem CME-System dokumentieren. Gegenüber dem Arzt welcher im Dreijahreszeitraum nicht die Mindestanzahl der vorgeschriebenen CME-Credits erreicht, wird das Verfahren gemäß Artikel 11 eingeleitet. Bei nicht Erreichen der vorgeschriebenen CME-Credits für einen Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Jahren wird das Verfahren laut Artikel 11 für die eventuelle Anwendung von Sanktionen, die entsprechend der Dauer der Abwesenheit abzustufen sind, eingeleitet, falls der Arzt nicht präventiv die Nachholkurse, die von der Ärztekammer organisiert werden, besucht hat.