11.1 Für die Investitionsvorhaben laut Punkt 4 können Vorschüsse bis zu 50 Prozent des gewährten Beitrages oder Anzahlungen im Verhältnis zu den bereits durchgeführten und von den zuständigen Landesbeamten festgestellten Arbeiten ausgezahlt werden. Für die Auszahlung des Vorschusses muss mit den Arbeiten effektiv begonnen worden sein.
11.2 Der Vorschuss wird aufgrund der Bestimmungen des Artikels 19 des Landesgesetzes vom 14. August 1996, Nr. 18, gewährt.
11.3 Abänderungen ohne Mehrkosten, welche die grundlegenden Eigenschaften des Bauwerkes verändern und mehr als 20% der ausgeschriebenen Baukosten betragen, bedürfen einer vorherigen Genehmigung seitens des zuständigen Landesamtes.
11.4 Abänderungen mit Mehrkosten von über 20% sind in folgenden Fällen zuschussfähig:
a) neue Bestimmungen,
b) unvorhergesehene Gründe,
c) unvorhergesehene Umstände am Bau,
d) Unvorhergesehenem betreffend die Geologie.
11.5 Wenn die geförderten Investitionen nicht innerhalb der mit Gewährungsakt festgesetzten Frist getätigt werden, müssen die Empfänger die bereits ausgezahlten Beträge zuzüglich der Zinsen in Höhe des amtlichen Diskontsatzes im Sinne von Artikel 19 des Landesgesetzes vom 14. August 1996, Nr. 18, rückerstatten.