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Beschluss vom 6. September 2010, Nr. 1389
Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für Investitionen im Bereich der Beregung und an die Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien. Widerruf des eigenen Beschlusses Nr. 2483 vom 12. Oktober 2009 (abgeändert mit Beschluss Nr. 1346 vom 10.09.2012 und Beschluss Nr. 1334 vom 29.11.2016)

Anlage A

Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für einzelbetriebliche Investitionen im Bereich Beregnung

1. Gegenstand der Beihilfe

1.1 Gegenwärtige Kriterien und Modalitäten legen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, und unter Einhaltung der im Kapitel IV.B. Punkt 29 der Rahmengregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 enthaltenen Vorschriften, Bestimmungen für die Förderung von Investitionen für den Bereich Beregnung in landwirtschaftlichen Betrieben fest.

2. Begünstigte

2.1 Begünstigte dieser Beihilfen sind kleine und mittlere landwirtschaftliche Unternehmen, die auch in zusammengeschlossener Form, in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen laut Anhang I des EG Vertrages tätig sind und im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Betriebe eingeschrieben sind.

2.2 Begünstigte dieser Beihilfen sind Bodenverbesserungs-, Bewässerungs- und Bonifizierungskonsortien, begrenzt auf die Maßnahmen zur Wasserverteilung nach der Übergabestation auf den einzelnen Grundstücken in ihrem Einzugsgebiet.

3. Zielsetzungen

3.1 Die Investitionen müssen sich insbesondere auf folgende Ziele beziehen:

- Senkung der Produktionskosten

- Verbesserung und Umstellung der Erzeugung

- Verbesserung der Qualität

- Erhaltung und Pflege des Landschaftsbildes, des ökologischen Gleichgewichts und des Gleichgewichts des Wasserhaushaltes.

4. Begriffsbestimmungen

4.1 Für diese Kriterien gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Übergabestationen“: Systeme aus hydraulischen Apparaten, die das Wasser an die betrieblichen Bewässerungsnetze übergeben.

2. „Bewässerungsverteilung“: das betriebliche Bewässerungsnetz mit den entsprechenden Regnerstellen, bzw. die Tropfschläuche.

5. Zugelassene Vorhaben

5.1 Es wird der Bau und die Erneuerung von Bewässerungsanlagen, -ausrüstung, -arbeiten und Wasserspeichern gefördert.

5.2 Diese Vorhaben können auch gefördert werden, wenn sie in grenznahen Gemeinden in angrenzenden Provinzen verwirklicht werden, sofern genannte Vorhaben von diesen Provinzen nicht gefördert werden.

5.3 Das betriebliche Wasserverteilungsnetz auf den einzelnen Grundstücken nach der Übergabestation wird für Obst- und Weinbauflächen nur gefördert, wenn es sich nicht um eine Konsortialanlage handelt, welche diese Flächen mit Beregnungswasser versorgt und im Sinne des Landesgesetzes Nr. 5/2009 und der einschlägigen Kriterien für die Gewährung von Beihilfen für Konsortialvorhaben gefördert wird.

6. Art und Höhe der Beihilfe

6.1 Für die Verwirklichung der zuschussfähigen Vorhaben wird ein Kapitalbeitrag in folgender Höhe gewährt:

a) bis zu 50 Prozent der zuschussfähigen Kosten zugunsten von landwirtschaftlichen Unternehmen in benachteiligten Gebieten, die 40 oder mehr Erschwernispunkte aufweisen, wie sie gemäß Dekret des Landeshauptmannes vom 9. März 2007, Nr. 22, festgelegt sind, sowie zugunsten der Begünstigten laut Punkt 2.2 für Vorhaben auf Grünland- und Futterbauflächen.

b) bis zu 30 Prozent der zuschussfähigen Kosten zugunsten aller anderen landwirtschaftlichen Unternehmen,

c) bis zu 30 Prozent der zuschussfähigen Kosten für Beitragsgesuche, die seitens Gärtnereibetrieben, bzw. Baum- oder Rebschulen eingereicht werden. Für Gärtnereibetriebe mit mehr als 2.000 m² Gewächshausfläche wird der genannte Kapitalbeitrag um 10 Prozentpunkte herabgesetzt,

6.2 Die unter Punkt 6.1, Buchstabe a) genannten Beihilfesätze werden um 10 Prozentpunkte herabgesetzt für die laut Punkt 2.1 begünstigten Unternehmen:

- mit mehr als 100 GVE,

- mit mehr als 8 ha Obst-, Wein- oder Gemüsebau,

- deren Inhaber/in und/oder dessen/ren Ehegattin/e oder Lebensgefährtin/e ein gemeinsames Einkommen aus nicht landwirtschaftlicher Tätigkeit erzielen, welches den Betrag der vierten Einkommensstufe gemäß Art. 58 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, übersteigt,

- deren Inhaber/in und/oder dessen/ren Ehegattin/e oder Lebensgefährtin/e eine nicht landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben mit mehr als zwei Vollzeitangestellten oder saisonalen Angestellten im analogen Gesamtzeitumfang.

7. Voraussetzungen

7.1. Die Vorhaben laut Punkt 5 werden nur gefördert wenn:

- der Betrieb ein Mindestausmaß von 0,5 Hektar an Gemüse-, Obst- und Weinbauflächen oder ein Hektar an Wiese, Acker- oder Ackerfutterbauflächen aufweist,

- bei Grünland-, Futterbau- und Viehhaltungsbetrieben die Einhaltung der Obergrenze von 2,5 GVE pro Hektar Futterfläche im Jahresmittel gewährleistet wird. Diese Vorraussetzung muss jeweils zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung, sowie der Flüssigmachung von Vorschüssen, Teil- und Endauszahlungen erfüllt werden. Für die Berechnung des Jahresmittels werden die jeweils letzten 12 Monate als Bezugszeitraum herangezogen, und das gesamte am Betrieb untergebrachte Vieh, ausgenommen die entsprechend dokumentierten Formen der überbetrieblichen Zusammenarbeit, berücksichtigt,

- bei Grünland- und Ackerfutterbaubetrieben die Haltung von mindestens 0,4 GVE pro Hektar Futterfläche gewährleistet wird; für Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Gesuchsabgabe kein Vieh halten, muss der Nachweis der effektiven Haltung von mindestens 0,4 GVE pro Hektar Futterfläche spätestens bei Einreichung des Antrages um Endauszahlung der Beihilfe erbracht werden.

- die zuschussfähigen Ausgaben den Mindestbetrag von 5.000,00 € erreichen,

7.2 Für die Begünstigten laut Punkt 2.2 gelten die in den ersten drei Gedankenstrichen des vorhergehenden Punktes 7.1 angeführten Voraussetzungen nicht.

8. Bedingungen

8.1 Es werden keine Investitionsbeihilfen gewährt, die die Produktion über die Beschränkungen oder Begrenzungen hinaus steigern würden, welche gegebenenfalls von einer vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten gemeinsamen Marktorganisation vorgesehen sind.

8.2 Die Erneuerung von Vorhaben gemäß Punkt 5 kann bezuschusst werden, wenn seit der letzten Förderungsgewährung für diese Vorhaben, was den baulichen Teil anbelangt, mindestens 20 Jahre vergangen sind. Pumpen, Motoren, Filteranlagen, technische Armaturen Automatisierungen sowie Maschinen können bezuschusst werden, wenn in den letzten 10 Jahren keine Bezuschussung desselben Gegenstands erfolgte.

8.3 Wenn auf den betroffenen Grundparzellen eine konsortiale Beregnungsanlage besteht und betrieben wird, können für die Begünstigten gemäß Punkt 2.1 die Vorhaben laut Punkt 5 ausschließlich auf der Grundlage einer Ermächtigung des zuständigen Konsortiums bezuschusst werden. Die Finanzierung einer zusätzlichen Trockenberegnungsanlage zur bestehenden Konsortialanlage ist jedenfalls ausgeschlossen.

8.4 Die Umstellung der Trockenberegnung auf ein wassersparendes System wie z.B. die Tropfbewässerung, kann bezuschusst werden, wenn in den vorhergehenden 5 Jahren keine Investitionen im Bereich Beregnung für dieselbe Fläche bezuschusst wurden.

8.5 Mit Ausnahme der Gebiete, die einer Frostberegnung bedürfen, kann auf Obst- und Weinbauflächen, für welche nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinien bereits die Bezuschussung einer Trockenberegnungsanlage erfolgte, für die Dauer von 20 Jahren nur ein Beregnungssystem bezuschusst werden.

8.6 Im Falle von höherer Gewalt und in begründeten Fällen kann mit Maßnahme des zuständigen Landesrates von der Einhaltung der Frist laut Punkt 8.5 abgesehen werden.

9. Festlegung der zuschussfähigen Kosten

9.1 Die zuschussfähigen Kosten werden aufgrund des jährlich von der Fachkommission laut Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23, genehmigten Preisverzeichnisses für Arbeiten im Bereich Land- und Forstwirtschaft berechnet, sofern sie darin vorgesehen sind.

9.2 Bei erschwerten Baubedingungen, können die zuschussfähigen Kosten bis zu 30 Prozent erhöht werden.

10. Gesuchsabgabe und Unterlagen

10.1 Für die Gewährung gegenwärtiger Beihilfen müssen die Antragsteller vor Beginn der Arbeiten ein eigenes Gesuch bei der Landesabteilung Landwirtschaft einreichen. Dem Gesuch müssen nachfolgend angeführte Unterlagen beigelegt werden:

- Genehmigungsnachweis der Bauarbeiten, falls erforderlich,

- Kostenvoranschlag und/oder Angebot,

- Eigentumsnachweis, falls erforderlich,

- Gültige Wasserkonzession,

- Liegenschaftsverzeichnis und Grundbuchauszug, falls erforderlich,

- Projekt, falls erforderlich,

- eine Beschreibung der geplanten Tätigkeiten.

10.2 Die Antragsteller gemäß Punkt 2.2 müssen dem Gesuch zusätzlich folgende Unterlagen beilegen:

- Beschlussniederschrift des zuständigen Konsortialorganes mit welcher das Vorhaben und die entsprechenden Ausgaben genehmigt wurden.

11. Vorschüsse und Anzahlungen

11.1 Vorschüsse bis zu 50 Prozent des gewährten Beitrages oder Anzahlungen im Verhältnis zu den bereits durchgeführten und von den zuständigen Landesbeamten festgestellten Arbeiten können nur in Bezug auf Gesuche, die laut Punkt 10 bei der Verwaltung eingereicht und von dieser nach entsprechender Überprüfung zur Finanzierung zugelassen worden sind, ausgezahlt werden.

11.2 Abweichungen vom mit Gewährungsmaßnahme genehmigten Projekt, welche nicht die technisch-wirtschaftliche Bestimmung des geförderten Vorhabens ändern, können im Rahmen der insgesamt für die Förderung anerkannten Ausgaben genehmigt werden.

11.3 Wenn die geförderten Investitionen nicht innerhalb der mit Gewährungsakt festgesetzten Frist getätigt werden, müssen die Empfänger die bereits ausgezahlten Beträge zuzüglich der Zinsen in Höhe des amtlichen Diskontsatzes im Sinne von Artikel 19 des Landesgesetzes vom 14. August 1996, Nr. 18, rückerstatten.

12. Flüssigmachung der Beihilfe

12.1 Die Flüssigmachung der gewährten Beihilfe oder des Restbetrages, falls ein Vorschuss laut vorhergehendem Punkt 11 ausbezahlt worden ist, erfolgt nach Vorlage des entsprechenden Ansuchens und/oder der Dokumentation der zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben durch die Begünstigten und nach Überprüfung ihrer Ordnungsmäßigkeit durch das zuständige Landesamt.

13. Verpflichtungen

13.1 Die Gewährung der Beihilfe verpflichtet den Antragsteller die Zweckbestimmung der geförderten Vorhaben, ab der Endauszahlung, für zehn Jahre beizubehalten.

13.2 Wird die Zweckbestimmung für den vorgeschriebenen Zeitraum nicht eingehalten, so wird – außer bei Einwirkung höherer Gewalt – jener Teil der Beihilfe widerrufen, welcher der Restdauer des zehnjährigen Zeitraumes entspricht. Die Restdauer wird berechnet ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Eintretens der Umstände, die zum Widerruf der Beihilfe führen, bis zum Ablauf der Zehnjahresfrist. Der entsprechende Betrag ist zusammen mit den gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen.

14. Widerruf

14.1 Falls bei der Überprüfung der Ausgabendokumentation, die für die Flüssigmachung des Beitrages bzw. des Restbetrages, wenn ein Vorschuss ausgezahlt worden ist, vorgelegt wird, festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Beitrages in Bezug auf einzelne Ausgaben im entsprechenden Zeitraum nicht bestehen, wird dem Begünstigten der gewährte Beitrag in Bezug auf diese entzogen und verhältnismäßig reduziert.

14.2 Falls ein Vorschuss ausgezahlt worden ist und gemäß Absatz 1 der Beitrag mehr reduziert wird als der Restbetrag ausmacht, so muss der Begünstigte die entsprechende Summe, die dem Teil des Vorschusses entspricht und auf welche sich die Kürzung des Beitrages auswirkt, samt gesetzlichen Zinsen rückerstatten

14.3 Falls hingegen anlässlich oder nach der Flüssigmachung des Beitrages das Fehlen der Voraussetzungen für seine Gewährung oder wissentlich falsche oder unwahre Erklärungen im Gesuch um die Gewährung des Beitrages oder in jedem anderen für den Erhalt des Beitrages vorgelegten Akt oder Dokument festgestellt wird, so wird dem Begünstigten der entsprechende Beitrag entzogen und er muss ihn, falls er bereits ausgezahlt worden ist, samt den gesetzlichen Zinsen rückerstatten.

15. Kontrollen

15.1 Im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden jährlich stichprobenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens 6 Prozent der geförderten Vorhaben durchgeführt.

15.2 Genannte Kontrollen finden nicht Anwendung auf geförderte Vorhaben, deren Regelmäßigkeit direkt von Beamten der Landesabteilung Landwirtschaft mittels geeigneter und zu Protokoll gegebener Kontrollen überprüft wurden.

15.3 Die Auswahl der zu kontrollierenden Vorhaben erfolgt jährlich mittels Los nach dem Zufallsprinzip durch eine Kommission, bestehend aus dem Direktor der Landesabteilung Landwirtschaft oder einem Stellvertreter, dem für die jeweilige Beihilfe zuständigen Amtsdirektor und dem Sachbearbeiter. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.

15.4 Die Verwaltungs- sowie die Vor-Ort-Kontrollen werden von Beamten der Landesabteilung Landwirtschaft, die das Erhebungsprotokoll verfassen, durchgeführt.

15.5 Im Fall von festgestellten Unregelmäßigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.

16. Beihilfehöchstbetrag

16.1 Der einem Einzelunternehmen für Investitionen gewährte Beihilfehöchstbetrag darf im Zeitraum von drei Wirtschaftsjahren 400.000 Euro bzw. 500.000 Euro, wenn sich das Unternehmen in einem benachteiligten Gebiet befindet, nicht übersteigen.

16.2 Für die Antragsteller gemäß Punkt 2.2 gilt oben angeführter Beihilfehöchstbetrag nur bezogen auf jeden einzelnen jeweils am Gemeinschaftsprojekt teilnehmenden Einzelbetrieb und beschränkt auf das betriebliche Wasserverteilungsnetz.

17. Häufungsverbot

17.1 Die in gegenständlicher Maßnahme vorgesehenen Beihilfen dürfen in Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten nicht mit sonstigen staatlichen Beihilfen oder anderen Gemeinschaftsmitteln kumuliert werden, wenn durch die Kumulierung die oben angeführten Beihilfesätze überschritten werden.

18. Übergangsbestimmung

18.1 Für Gesuche, die vor dem Wirksamwerden gegenwärtiger Kriterien und Modalitäten bereits beim zuständigen Landesamt aufliegen, finden die vorher geltenden Bestimmungen Anwendung.

19. Geltungsdauer

19.1 Diese Beihilferegelung gilt bis zum 31. Dezember 2013 und auf jeden Fall bis zum Ende der Geltungsdauer der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013.

Anlage B

Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für die Realisierung von überbetrieblichen Investitionen zugunsten von Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien

1. Gegenstand der Beihilfe

1.1 Gegenwärtige Kriterien und Modalitäten legen gemäß Artikel 2, Absatz 7, Artikel 24, Absatz 1 und Artikel 43, Absatz 2 des Landesgesetzes vom 28. September 2009, Nr. 5, die Bestimmungen für die Förderung von Bodenverbesserungen, von Bonifizierungsarbeiten privater Zuständigkeit, für die Durchführung, die Erneuerung und außerordentliche Instandhaltung von Bodenverbesserungsarbeiten, für den Ankauf von Liegenschaften und Maschinen die für diesen Zweck notwendig sind, fest.

2. Zielsetzungen

2.1 Die Investitionen beziehen sich insbesondere auf folgende Ziele:

Schutz und Erhalt des Bodens, der Wasserressourcen, Regulierung der Gewässer, Schutz der Umwelt, der landwirtschaftlichen Kulturgründe und des ländlichen Raums.

Schutz und Aufwertung der landwirtschaftlichen Produktion, welche zur Erhöhung des Einkommens aus der Landwirtschaft, sowie zum Erhalt der Siedlungen und der ländlichen Strukturen eines Gebietes beiträgt.

3. Begriffsbestimmungen

3.1 Für diese Kriterien gelten folgende Begriffsbestimmungen

1. „Zubringerleitungen“: Leitungen, welche das Wasser von der Wasserfassung bis zum Speicher bzw. bis zum Bewässerungsgebiet transportieren,

2. „Hauptversorgungsleitungen oder „Primärleitungen“: Leitungen, welche das Wasser vom Speicher oder von der Zubringerleitung zu den verschiedenen Bewässerungszonen des Bewässerungsgebietes transportieren,

3. “Untergeordnete Wasserleitungen“: alle Leitungen, welche die Übergabestationen mit den obgenannten Leitungen verbinden,

4. „Übergabestationen“: Systeme aus hydraulischen Armaturen, die das Wasser an die betrieblichen Bewässerungsnetze übergeben,

5. Gemeinschaftsanlagen“: Infrastrukturen, bei denen wesentliche Teile als Gemeinschaftsteile errichtet und genutzt werden.

4. Begünstigte und zugelassene Vorhaben

4.1 Begünstigte dieser Beihilfe sind Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien. Bezuschusst werden überbetriebliche Infrastrukturen oder Gemeinschaftsanlagen, welche mindestens drei landwirtschaftliche Betriebe betreffen. Es sind Gemeinschaftsanlagen, bei denen wesentliche Teile der Infrastrukturen als Gemeinschaftsteile errichtet und genutzt werden. Bezuschusst werden im Besonderen:

4.1.1 Bauten zur Ableitung, Speicherung, Fassung und Nutzung der Gewässer für landwirtschaftliche Zwecke: Wasserfassungen, Entsander, Speicherbecken, Zubringerleitungen, Hauptleitungen oder Primärleitungen, Pumpstationen, untergeordnete Wasserleitungen, Übergabestationen, Automatisierung der Bewässerungsanlagen, Filteranlagen und Bau von Tiefbrunnen mit Pumpen und Zubehör.

4.1.2 Konsortialstraßen - mit Ausnahme der Hof- und Almzufahrten - sowie Güterwege, Wasserableitungen, landwirtschaftliche Flurgestaltung, Räumlichkeiten zur Unterbringung von Maschinen, Büroräume und Sitzungssäle, sowie Sanitär- und Sozialräume für das Personal.

4.1.3 Maschinen für den Erhalt der Gräben und der hydraulischen Bauten. Werkzeuge, Kleingeräte und Gebrauchsartikel sind von der Förderung ausgeschlossen.

4.2 Für den Grundankauf zur Errichtung von Bauten gemäß den Punkten 4.1.1 und 4.1.2 können die entsprechenden Kosten anerkannt werden.

5. Art und Höhe der Beihilfe

5.1 Für die unter Punkt 4 angeführten Vorhaben werden Kapitalbeiträge in folgender Höhe gewährt:

a) für Obst- und Weinbauflächen sowie Gemüsebauflächen und Spezialkulturen:

bis zu 40 % der anerkannten Kosten für die Vorhaben laut Punkt 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3,

bis zu 50% der anerkannten Kosten für Wasserfassungen, Entsander, Speicherbecken und Zubringerleitungen,

bis zu 50% anerkannten Kosten für alle unter Punkt 4.1.1 angeführten Maßnahmen bis einschließlich der Übergabestation wenn das Wasserleitungssystem ausschließlich für die Tropfberegnung ausgerichtet ist und auf die Trockenberegnung mittels Überkronenberegnung vollständig verzichtet wird. In diesem Fall ist eine formelle Verpflichtung des Konsortiums beizulegen.

b) für Grünlandflächen:

bis zu 65 % der anerkannten Kosten für die Vorhaben laut Punkt 4.1.1

bis zu 50 % der anerkannten Kosten für die Vorhaben laut Punkt 4.1.2

bis zu 40% der anerkannten Kosten für die Vorhaben laut Punkt 4.1.3

5.2 Für Vorhaben auf Grünlandflächen laut Punkt 4.1.1 kann bei besonders erschwerten Bedingungen oder außergewöhnlichen Schwierigkeiten der Beitragsprozentsatz um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden.

5.3 Bei Konsortialanlagen mit unterschiedlichen Kulturarten im betroffenen Einzugsgebiet - Grünlandflächen bzw. Obst- und Weinbauflächen - wird der Beitragsprozentsatz entsprechend dem gewichteten Mittelwert der jeweiligen Anteile an Teilflächen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung berechnet. Wenn eine Kulturart zu mindestens 90 % vertreten ist, wird nur diese Kulturart berücksichtigt.

6. Voraussetzungen

6.1 Für die unter Punkt 4 angeführten Vorhaben gelten folgende Vorraussetzungen:

- die Anlagen müssen im Einzugsgebiet des Konsortiums errichtet werden,

- die Genehmigungen und Konzessionen lauten auf das Bodenverbesserungs- oder Bonifizierungskonsortium, welches Begünstigter des Beitrags ist,

- für alle oben angeführten Vorhaben ist die Baukonzession oder Bauermächtigung vorzulegen, sofern von den geltenden Bestimmungen im Bereich Raumordnung und Umweltschutz vorgesehen,

- für Bewässerungsvorhaben muss eine gültige Wasserkonzession vorgelegt werden.

6.2 Die unter Artikel Punkt 4.1.1 aufgezählten Anlagen oder Anlagenteile können für Mehrzwecknutzungen vorgesehen werden, sofern die vorrangige Bewässerungsnutzung durch diese Mehrzwecknutzung nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall stellt die Mehrfachnutzung keine Zweckendfremdung der Anlage dar. Die aufgrund der Mehrfachnutzung zusätzlich entstehenden Baukosten müssen im Kostenvoranschlag getrennt angegeben werden und sind nicht zuschussfähig. Von einer Finanzierung ausgeschlossen sind außerdem auch alle zusätzlichen Armaturen, Spezialteile, und Mehrkosten, die notwendig sind, um eine Anlage oder Teile einer Anlage für die Stromerzeugung, auch für landwirtschaftliche Zwecke, nutzbar zu machen. Die Kosten für das Material und die Verlegung von Löschwasserhydranten, können beim Bau einer Bewässerungsanlage mit dem selben Prozentsatz wie die Anlagenteile gemäß Punkt 4.1.1 bezuschusst werden, sofern die Errichtung dieser Löschwassereinrichtungen von den zuständigen Behörden vorgeschrieben wurde. Dies gilt auch für Speicherbecken, wenn ein untergeordneter Teil der Speicherkapazität für Löschwasserzwecke vorgesehen wird.

6.3 Für die Vorhaben laut Punkt 4.1.2 ist Vorraussetzung, dass die betroffenen Straßen- oder Wegparzellen im Einzugsgebiet des Konsortiums liegen und sich im Eigentum des Konsortiums befinden. Für die Fälle, in denen das Konsortium nicht Eigentümer ist, ist ein entsprechender Rechtstitel Bedingung für die Förderung. In jedem Fall müssen die gesetzlichen Vorraussetzungen für die Klassifizierung als Konsortialweg bzw. –straße gegeben sein. Von der Finanzierung ausgeschlossen sind alle Demanialwege der Gemeinde und jene, die im Landesverzeichnis der ländlichen Strassen, gemäß Landesgesetz Nr. 50 vom 22.11.1988 in geltender Fassung, eingetragen sind.

6.4 Für die Bezuschussung von Räumlichkeiten zur Unterbringung von Maschinen, Büroräumen und Sitzungssälen, Sanitär- und Sozialräume für das Personal ist Voraussetzung, dass es sich um Konsortien mit mindestens 100 Mitgliedern handeln muss.

7. Weitere Bedingungen

7.1 Die zuschussfähigen Ausgaben müssen einschließlich Mwst. und technischer Spesen folgende Mindestbeträge erreichen:

- € 15.000,00 für Maschinen gemäß Punkt 4.1.3 und Vorhaben gemäß Punkt 4.2,

- € 30.000,00 für die Anlageninvestitionen.

7.2 Die Erneuerung von Bauten und Anlagen kann bezuschusst werden, wenn seit der letzten Förderungsgewährung für diese Vorhaben mindestens 20 Jahre vergangen sind.

7.3 Pumpen, Motoren, Filteranlagen, technische Armaturen und Automatisierungen sowie Maschinen gemäß Punkt 4.1.3 und Asphaltierungen gemäß Punkt 4.1.2 können bezuschusst werden, wenn in den letzten 10 Jahren keine Bezuschussung desselben Vorhabens erfolgte.

7.4 Die Umstellung der Trockenberegnung auf ein wassersparendes System, wie die Tropfbewässerung, kann bereits nach Ablauf von 5 Jahren nach der letzten Beitragsgewährung für eine Investition im Bereich Beregnung für dasselbe Beregnungsgebiet bezuschusst werden.

7.5 Mit Ausnahme der Gebiete, die einer Frostberegnung bedürfen, kann für Vorhaben der Trockenberegnung auf Obst- und Weinbauflächen, für welche bereits eine Bezuschussung gemäß Landesgesetzes Nr. 5/2009 erfolgte, im Zeitrahmen von 20 Jahren nur ein System der Trockenberegnung bezuschusst werden.

7.6 Im Falle höherer Gewalt und in begründeten Fällen kann mit Maßnahme des zuständigen Landesrates von der Einhaltung der Frist laut Punkt 7.5 abgesehen werden.

8. Festlegung der zuschussfähigen Kosten

8.1 Die einzelnen Preispositionen des Kostenvoranschlages sind maximal bis zur Höhe der offiziellen Landestarife für Tiefbauten, der zivilen Vorhaben oder Hochbauten im Fall von Gebäuden, anerkennungsfähig. Weiters wird die Übereinstimmung der Kosten im Verhältnis zu den Gesamtmaßeinheiten (m², m³ m, ha) überprüft.

8.2 Die zuschussfähigen technischen Spesen werden gemäß dem jährlich von der Fachkommission laut Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23, genehmigten Preisverzeichnis für Arbeiten im Bereich Land und Forstwirtschaft anerkannt.

9. Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben

9.1 Für Bewässerungsanlagen gemäß Punkt 4.1 dürfen die gesamten zuschussfähigen Ausgaben für ein Projekt den Betrag von € 30.000 pro Hektar ohne Speicherbecken nicht übersteigen.

10. Gesuchsabgabe und Unterlagen

10.1 Für die Gewährung gegenwärtiger Beihilfen müssen die Antragsteller ein eigenes Gesuch bei der Landesabteilung Landwirtschaft einreichen. Unabhängig von der Art des Vorhabens sind nachstehende Dokumente vorzulegen:

- die Beschlussniederschrift des zuständigen Konsortialorgans, mit welcher das Projekt und die Projektkosten genehmigt wurden,

- bei baulichen Vorhaben das von der Gemeinde mit Sichtvermerk bestätigtes Projekt und die entsprechende Baukonzession oder Bauermächtigung,

- ein Kostenvoranschlag mit Mengenangaben, Einheitspreisen und Summen zuzüglich technischer Spesen und Mehrwertsteuer,

- für Vorhaben laut Punkt 4.1 muss die Kopie einer gültigen Wasserkonzession oder ein Auszug aus der Datenbank der Wasserkonzessionen beigelegt werden.

11. Vorschüsse und Anzahlungen

11.1 Für die Investitionsvorhaben laut Punkt 4 können Vorschüsse bis zu 50 Prozent des gewährten Beitrages oder Anzahlungen im Verhältnis zu den bereits durchgeführten und von den zuständigen Landesbeamten festgestellten Arbeiten ausgezahlt werden. Für die Auszahlung des Vorschusses muss mit den Arbeiten effektiv begonnen worden sein.

11.2 Der Vorschuss wird aufgrund der Bestimmungen des Artikels 19 des Landesgesetzes vom 14. August 1996, Nr. 18, gewährt.

11.3 Abänderungen ohne Mehrkosten, welche die grundlegenden Eigenschaften des Bauwerkes verändern und mehr als 20% der ausgeschriebenen Baukosten betragen, bedürfen einer vorherigen Genehmigung seitens des zuständigen Landesamtes.

11.4 Abänderungen mit Mehrkosten von über 20% sind in folgenden Fällen zuschussfähig:

a) neue Bestimmungen,

b) unvorhergesehene Gründe,

c) unvorhergesehene Umstände am Bau,

d) Unvorhergesehenem betreffend die Geologie.

11.5 Wenn die geförderten Investitionen nicht innerhalb der mit Gewährungsakt festgesetzten Frist getätigt werden, müssen die Empfänger die bereits ausgezahlten Beträge zuzüglich der Zinsen in Höhe des amtlichen Diskontsatzes im Sinne von Artikel 19 des Landesgesetzes vom 14. August 1996, Nr. 18, rückerstatten.

12. Flüssigmachung der Beihilfe

12.1 Die Flüssigmachung der gewährten Beihilfe oder des Restbetrages, falls ein Vorschuss laut vorhergehendem Punkt 11 ausbezahlt worden ist, erfolgt nach Vorlage des entsprechenden Ansuchens und/oder der Dokumentation der zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben durch die Begünstigten und nach Überprüfung ihrer Ordnungsmäßigkeit durch das zuständige Landesamt.

12.2 Mit der Vorlage des Ansuchens um Endliquidierung müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:

- Abschlussbuchhaltung mit Maßbuch, Buchhaltungsregister und Endabrechnung,

- Beeidigte Erklärung des Bauleiters,

- Aufstellung der vorgelegten Rechtfertigungsunterlagen, von Obmann und Bauleiter unterzeichnet,

- Originalrechnungen mit den entsprechenden Zahlungsbelegen.

12.3 Um die zuschussfähigen Kosten zu überprüfen und die Auszahlung des Beitrages zu veranlassen, führt das zuständige Landesamt eine Kontrolle der Arbeiten und Ankäufe in verwaltungsmäßiger Hinsicht durch, bei welcher die Kohärenz der vorgelegten Ausgaben mit den bezuschussten Projekt überprüft wird. Es können, wenn notwendig, auch Lokalaugenscheine vor Ort durchgeführt werden.

12.4 In Eigenregie mit eigenen Personal und Maschinen durchgeführte Arbeiten können nach Maß abgerechnet werden unter Anwendung der Preise die laut Preisverzeichnis der Autonomen Provinz Bozen für die Abteilungen Forstwirtschaft, Landwirtschaft und Elektrifizierungsarbeiten im Kapitel Grundpreistabelle Abteilung Forstwirtschaft, die jährlich im Sinne des Landesgesetzes vom 19. November 1993, Nr. 23, genehmigt werden.

13. Verpflichtungen

13.1 Die Gewährung der Beihilfe verpflichtet den Begünstigten die Zweckbestimmung der geförderten Vorhaben bei baulichen Investitionen für 10 Jahre und bei technischen Investitionen für 5 Jahre ab der Endauszahlung beizubehalten.

13.2 Wird die Zweckbestimmung für den vorgeschriebenen Zeitraum nicht eingehalten, so wird – außer bei Einwirkung höherer Gewalt – jener Teil der Beihilfe widerrufen, welcher der Restdauer des zehn- bzw. fünfjährigen Zeitraumes entspricht. Die Restdauer wird berechnet ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Eintretens der Umstände, die zum Widerruf der Beihilfe führen, bis zum Ablauf der Zehn- bzw. Fünfjahresfrist. Der entsprechende Betrag ist zusammen mit den gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen.

14. Widerruf

14.1 Falls bei der Überprüfung der Ausgabendokumentation, die für die Flüssigmachung des Beitrages bzw. des Restbetrages, wenn ein Vorschuss ausgezahlt worden ist, vorgelegt wird, festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Beitrages in Bezug auf einzelne Ausgaben im entsprechenden Zeitraum nicht bestehen, wird dem Begünstigten der gewährte Beitrag in Bezug auf diese entzogen und verhältnismäßig reduziert.

14.2 Falls ein Vorschuss ausgezahlt worden ist und gemäß Absatz 1 der Beitrag mehr reduziert wird als der Restbetrag ausmacht, so muss der Begünstigte die entsprechende Summe, die dem Teil des Vorschusses entspricht und auf welche sich die Kürzung des Beitrages auswirkt, samt gesetzlichen Zinsen rückerstatten

14.3 Falls hingegen anlässlich oder nach der Flüssigmachung des Beitrages das Fehlen der Voraussetzungen für seine Gewährung oder wissentlich falsche oder unwahre Erklärungen im Gesuch um die Gewährung des Beitrages oder in jedem anderen für den Erhalt des Beitrages vorgelegten Akt oder Dokument festgestellt wird, so wird dem Begünstigten der entsprechende Beitrag entzogen und er muss ihn, falls er bereits ausgezahlt worden ist, samt den gesetzlichen Zinsen rückerstatten.

15. Kontrollen

15.1 Im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden jährlich stichprobenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens 6 Prozent der geförderten Vorhaben durchgeführt.

15.2 Die Auswahl der zu kontrollierenden Vorhaben erfolgt jährlich mittels Los nach dem Zufallsprinzip durch eine Kommission, bestehend aus dem Direktor der Landesabteilung Landwirtschaft oder einem Stellvertreter, dem für die jeweilige Beihilfe zuständigen Amtsdirektor und dem Sachbearbeiter. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst

15.3 Die Verwaltungs- sowie die Vor-Ort-Kontrollen werden von Beamten der Landesabteilung Landwirtschaft durchgeführt, die ein diesbezügliches Erhebungsprotokoll verfassen.

15.4 Im Fall von festgestellten Unregelmäßigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.

16. Häufungsverbot

16.1 Generell ist eine Häufung mit anderen öffentlichen Förderungen nicht zulässig.

16.2 Für die Fälle, in denen die Investitionen auch nur indirekte öffentliche Relevanz haben, ist eine Häufung mit zusätzlichen Beihilfen öffentlicher Körperschaften, aufgrund anderer gültiger rechtlicher Grundlagen zulässig, und zwar bis zur Abdeckung von 100% der zuschussfähigen Kosten.

 

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ActionAction Beschluss Nr. 487 vom 15.03.2010
ActionAction Beschluss Nr. 491 vom 22.03.2010
ActionAction Beschluss Nr. 492 vom 22.03.2010
ActionAction Beschluss Nr. 542 vom 29.03.2010
ActionAction Beschluss Nr. 577 vom 12.04.2010
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ActionAction Beschluss Nr. 751 vom 03.05.2010
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ActionAction Beschluss vom 3. Mai 2010, Nr. 764
ActionAction Beschluss vom 10. Mai 2010, Nr. 823
ActionAction Beschluss vom 7. Juni 2010, Nr. 982
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