5.1 Für die unter Punkt 4 angeführten Vorhaben werden Kapitalbeiträge in folgender Höhe gewährt:
a) für Obst- und Weinbauflächen sowie Gemüsebauflächen und Spezialkulturen:
bis zu 40 % der anerkannten Kosten für die Vorhaben laut Punkt 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3,
bis zu 50% der anerkannten Kosten für Wasserfassungen, Entsander, Speicherbecken und Zubringerleitungen,
bis zu 50% anerkannten Kosten für alle unter Punkt 4.1.1 angeführten Maßnahmen bis einschließlich der Übergabestation wenn das Wasserleitungssystem ausschließlich für die Tropfberegnung ausgerichtet ist und auf die Trockenberegnung mittels Überkronenberegnung vollständig verzichtet wird. In diesem Fall ist eine formelle Verpflichtung des Konsortiums beizulegen.
b) für Grünlandflächen:
bis zu 65 % der anerkannten Kosten für die Vorhaben laut Punkt 4.1.1
bis zu 50 % der anerkannten Kosten für die Vorhaben laut Punkt 4.1.2
bis zu 40% der anerkannten Kosten für die Vorhaben laut Punkt 4.1.3
5.2 Für Vorhaben auf Grünlandflächen laut Punkt 4.1.1 kann bei besonders erschwerten Bedingungen oder außergewöhnlichen Schwierigkeiten der Beitragsprozentsatz um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden.
5.3 Bei Konsortialanlagen mit unterschiedlichen Kulturarten im betroffenen Einzugsgebiet - Grünlandflächen bzw. Obst- und Weinbauflächen - wird der Beitragsprozentsatz entsprechend dem gewichteten Mittelwert der jeweiligen Anteile an Teilflächen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung berechnet. Wenn eine Kulturart zu mindestens 90 % vertreten ist, wird nur diese Kulturart berücksichtigt.