7.1 Die zuschussfähigen Ausgaben müssen einschließlich Mwst. und technischer Spesen folgende Mindestbeträge erreichen:
- € 15.000,00 für Maschinen gemäß Punkt 4.1.3 und Vorhaben gemäß Punkt 4.2,
- € 30.000,00 für die Anlageninvestitionen.
7.2 Die Erneuerung von Bauten und Anlagen kann bezuschusst werden, wenn seit der letzten Förderungsgewährung für diese Vorhaben mindestens 20 Jahre vergangen sind.
7.3 Pumpen, Motoren, Filteranlagen, technische Armaturen und Automatisierungen sowie Maschinen gemäß Punkt 4.1.3 und Asphaltierungen gemäß Punkt 4.1.2 können bezuschusst werden, wenn in den letzten 10 Jahren keine Bezuschussung desselben Vorhabens erfolgte.
7.4 Die Umstellung der Trockenberegnung auf ein wassersparendes System, wie die Tropfbewässerung, kann bereits nach Ablauf von 5 Jahren nach der letzten Beitragsgewährung für eine Investition im Bereich Beregnung für dasselbe Beregnungsgebiet bezuschusst werden.
7.5 Mit Ausnahme der Gebiete, die einer Frostberegnung bedürfen, kann für Vorhaben der Trockenberegnung auf Obst- und Weinbauflächen, für welche bereits eine Bezuschussung gemäß Landesgesetzes Nr. 5/2009 erfolgte, im Zeitrahmen von 20 Jahren nur ein System der Trockenberegnung bezuschusst werden.
7.6 Im Falle höherer Gewalt und in begründeten Fällen kann mit Maßnahme des zuständigen Landesrates von der Einhaltung der Frist laut Punkt 7.5 abgesehen werden.