1. Die Förderung wird erst nach Umsetzung des Bauvorhabens und unter Vorlage der quittierten Rechnungen ausbezahlt.
2. Im Rahmen der Endabrechnung ist die Aufstellung des verbauten Holzes sowie der, Holzwerk- und Dämmstoffe, erfasst mit dem „CO2 Berechnungstool nach Umsetzung“ vorzulegen.
3. Die Endabrechnungsunterlagen setzen sich so zusammen:
a) Antrag um Endabrechnung;
b) Eigenerklärung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin der jeweiligen Organisation, dass die Tätigkeiten gemäß Förderantrag vollständig oder teilweise durchgeführt wurden;
c) Aufstellung der ordnungsgemäß quittierten Ausgabenbelege / Rechnungen und Lieferscheine, aus denen die Dokumentation der einzelnen Baustoffmengen hervorgeht;
d) Detaillierte Mengenberechnung mittels „CO2-Tool“ der tatsächlich verbauten Hölzer, Holzwerkstoffe und Dämmstoffe nach der Umsetzung - erklärt und bestätigt durch den Bauleiter:
e) Nachweis der Baustoffzertifizierungen:
o Vollholz und Holzwerkstoffe: FSC oder PEFC-Produktkettenzertifikate (CoC) oder Verkaufs- bzw. Lieferdokument mit FSC- und PFEC-Deklaration;
o Vollholz: Lieferantenerklärung zur Holzbeschaffung und –produktion (Ort des Holzeinschlags, der Verarbeitung und der Lieferung im Umkreis von 500 km vom Errichtungsstandort).
Alle Nachweise sind vom Antragsteller und Bauleiter oder dem ausführenden Unternehmen zu unterzeichnen.
f) Fotodokumentation der Ausführung sämtlicher Konstruktionselemente.
4. Die Ausgabenbelege
o müssen den geltenden Gesetzesbestimmungen entsprechen,
o dürfen sich nur auf die Ausgaben beziehen, die für die Gewährung des Beitrages zugelassen sind,
o müssen auf den Namen der Gesuchstellenden lauten und mit Datum nach jenem des Beitragsgesuches,
o müssen quittiert sein, mit Angabe des Datums der geleisteten Zahlung.
5. Die endgültige Festlegung des Gesamtförderbetrages erfolgt aufgrund der bei der Endabrechnung dokumentierten Baustoffmengen.
Liegen die dokumentierten Baustoffmengen unter den anerkannten Baustoffmengen, wird die Höhe des Beitrages auf der Grundlage der tatsächlichen Baustoffmengen erneut berechnet. In jedem Fall sind dabei die Mindestmengen laut Artikel 4 Absatz 1 einzuhalten, ansonsten wird der Beitrag nicht gewährt.
Der zuerkannte Beitrag wird nicht erhöht, auch wenn die Endabrechnung eine größere verbaute Holzmenge ergibt.
Der gewährte Beitrag wird nach erfolgter Endabrechnung ausbezahlt.