1. Für die Durchführung der in Artikel 4 Absatz 2 angeführten Tätigkeiten kann entsprechend der für das Personal der Landesverwaltung vorgesehenen Funktionsebenen folgende Anzahl von Stundenkostensätzen anerkannt werden:
a) für die V. Funktionsebene höchstens 350 Stunden/Jahr
b) für die VII. Funktionsebene höchstens 1.670 Stunden/Jahr
c) für die VIII. Funktionsebene höchstens 550 Stunden/Jahr.