1. Die Antragsteller können die Auszahlung eines Vorschusses in der Höhe von 50% der auf der Grundlage des Kostenvoranschlages gewährten Beihilfe beantragen.
2. Für die Auszahlung der gewährten Beihilfe oder des Restbetrages, falls ein Vorschuss ausgezahlt wurde, muss ein entsprechender Antrag zusammen mit einer Aufstellung der Personen samt entsprechender Einstufung, welche die Tätigkeiten laut Artikel 4 im Bezugsjahr abgewickelt haben, und genauer Angabe der für die Ausübung dieser Tätigkeiten aufgewendeten Zeit (Tage und Stunden). Diese Aufstellung muss vom Präsidenten des Bonifizierungskonsortiums unterzeichnet sein.