1. Das Amt für Viehzucht der Landesabteilung Landwirtschaft überprüft, ob die Anträge zulässig sind und ob sie ordnungsgemäß vorgelegt wurden; zudem kontrolliert es die in den Anträgen enthaltenen Angaben und Erklärungen.
2. Das zuständige Amt überprüft außerdem, ob durch die Beihilfegewährung der Gesamtbetrag laut Artikel 1 Absatz 2 nicht überschritten wird und ob die Gewährungsvoraussetzungen erfüllt sind. Für die Überprüfung der Gewährungsvoraussetzungen kann das zuständige Amt auch auf die Mitarbeit der Landesabteilung Forstwirtschaft zurückgreifen
3. Die Auszahlung der Beihilfe wird auf der Grundlage der im Antrag angeführten Angaben und Daten vom Direktor/von der Direktorin des zuständigen Landesamtes verfügt.