1. Begünstigte der Beihilfen laut Artikel 1 Absatz 1 sind in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Kleinstunternehmen, welche die Kulturart „Wiese“ einschließlich deren Unterkategorien im geografisch abgegrenzten Gebiet gemäß Artikel 3 auf der Malser Haide in der Provinz Bozen unter Einhaltung der Verpflichtungen laut Artikel 4 bewirtschaften. Für diese Richtlinien gelten die entsprechenden Angaben des Landesverzeichnisses der landwirtschaftlichen Unternehmen gemäß Dekret des Landeshauptmannes vom 9. März 2007, Nr. 22, in geltender Fassung.