1. Kapitalbeiträge können nur für Vorhaben mit zulässigen Ausgaben von mindestens 10.000,00 Euro gewährt werden. Für jede Art von Beihilfe werden nur Arbeiten oder Ankäufe berücksichtigt, die nach Einreichen des entsprechenden Beihilfeantrags getätigt werden.
2. Die förderfähigen Ausgaben für den Bau, die Erweiterung und die Modernisierung der Strukturen für den Urlaub auf dem Bauernhof dürfen folgende Höchstbeträge nicht überschreiten:
a) 90.000,00 Euro im 10-Jahreszeitraum,
b) der Betrag laut vorhergehendem Buchstabe a) kann um maximal 20.000,00 Euro erhöht werden, wenn es sich um die Wiedergewinnung von Wohnvolumen im Sinne des vorhergehenden Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe F) handelt.
c) der Betrag laut Ziffer 1) kann um maximal 10.000,00 Euro erhöht werden, wenn durch die Verwirklichung der geförderten Vorhaben eine Einstufung im Sinne des Artikels 1/ter des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. August 1996, Nr. 32, in geltender Fassung von mindestens drei Blumen erreicht wird, oder von mindestens 4 Blumen bei Betrieben, welche bereits eine Einstufung mit 3 Blumen aufweisen,
d) ein weiterer Zuschlag in Höhe von 5.000,00 Euro auf den Höchstbetrag der zugelassenen Ausgaben kann zugunsten jener Betriebe anerkannt werden, welche an einem durch die Landesverwaltung unterstützten Programm zur Einführung und Verwendung einer Marke zugunsten des Urlaubs auf dem Bauernhof teilnehmen,
e) die Zuschläge laut den Buchstaben b) bis d) dieses Absatzes sind kumulierbar.
3. Für die Berechnung des im 10-Jahreszeitraum zulässigen Höchstbetrages werden die dem Datum des entsprechenden Gewährungsaktes vorhergehenden zehn Jahre berücksichtigt.