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Beschluss vom 10. Januar 2023, Nr. 25
Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen im Bereich "Urlaub auf dem Bauernhof" (abgeändert mit Beschluss Nr. 34 vom 02.02.2024)

Anlage

Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen im Bereich „Urlaub auf dem Bauernhof“

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln im Sinne von Artikel 14 des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, in geltender Fassung, in der Folge Landesgesetz genannt, die Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für Investitionen und Maßnahmen zugunsten der Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem „Urlaub auf dem Bauernhof“.

Art. 2
Zielsetzungen

1. Die in diesen Richtlinien vorgesehenen Beihilfen sollen dazu dienen, die Multifunktionalität in der Landwirtschaft und die Diversifizierung des Einkommens der landwirtschaftlichen Unternehmer zu fördern sowie die Aufwertung der lokalen landwirtschaftlichen Produktion zu unterstützen.

Art. 3
Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieser Beihilferegelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

A) „Einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung“: Erklärung, die vom Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, geregelt ist und in der Folge als EEVE bezeichnet wird; sie dient der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beihilfeberechtigten, wobei die Kernfamilie der Person berücksichtigt wird, die den Antrag stellt. Abweichend von den im genannten Dekret vorgesehenen Bestimmungen

a) gelten die Mitglieder der Familiengemeinschaft laut Art. 7/ter Absatz 1 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung, als „Kernfamilie“

a) wenn der Antragsteller den landwirtschaftlichen Betrieb erst übernommen hat oder die Mindestvoraussetzungen laut Artikel 5 Absatz 1 zum Zeitpunkt der Erstellung der EEVE noch nicht erfüllt und in der EEVE noch kein entsprechendes Einkommen aufscheint, wird die EEVE mit dem landwirtschaftlichen Einkommen bezogen auf Jahresbasis und auf der Grundlage der betrieblichen Situation zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrages ergänzt

c) wird das Immobiliar- und Finanzvermögen nicht berücksichtigt.

B) „Faktor wirtschaftliche Lage“: laut Artikel 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, das Maß für die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kernfamilie, in der Folge als FWL bezeichnet; für dessen Ermittlung wird die Summe aus bereinigtem Jahreseinkommen und Vermögen durch den Jahresbedarf der Kernfamilie dividiert. Dabei werden die abweichenden Bestimmungen laut Buchstabe A) berücksichtigt. Die Zuordnung zu den verschiedenen Einkommensstufen erfolgt gemäß Artikel 12 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung,

C) „Mischbetriebe“: landwirtschaftliche Unternehmen, die Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen der landwirtschaftlichen Primärproduktion ausüben,

D) „Sonderkulturen“: erwerbsmäßiger Anbau von landwirtschaftlichen Nutzpflanzen im Freiland, welche zur Kulturartengruppe Ackerbau (AA) gehören. Es gelten die im Handbuch für das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen enthaltenen Definitionen,

E) „Erschwernispunkte“: Maß für die natürlichen Erschwernisse eines landwirtschaftlichen Unternehmens, wie sie gemäß Artikel 13 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, geregelt sind,

F) „Wiedergewinnungsarbeiten“, die außerordentlichen Instandhaltungsmaßnahmen und die Restaurierungs- und Sanierungsmaßnahmen von mindestens 25 Jahre altem Wohnvolumen. Die zulässige Kubaturerweiterung darf bezogen auf das beihilfefähige Vorhaben, nicht höher als 20 Prozent sein. Der Abbruch und Wiederaufbau gelten nicht als Wiedergewinnung.

Art. 4
Anspruchsberechtigte

1. Anspruchsberechtigte der Beihilfen laut nachfolgendem Artikel 5 Absatz 1 sind einzelne landwirtschaftliche Unternehmer,

a) die gemäß Artikel 31 des Gesetzes vom 26. Mai 1965, Nr. 590, in geltender Fassung, direkt den Betrieb in der Eigenschaft als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, und

b) im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen sowie

c) im Gemeindeverzeichnis laut Artikel 8 Absatz 4 des Landesgesetzes eingetragen sind, oder für welche die Landesabteilung Landwirtschaft das Bestehen der Voraussetzungen für die Ausübung der „Urlaub auf dem Bauernhof“ – Tätigkeiten festgestellt hat.

2. Die Beihilfen zugunsten der in Absatz 1 genannten Anspruchsberechtigten werden unter Einhaltung der Bestimmungen laut Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-Minimis-Beihilfen im Rahmen des Gesamtbetrages von bis zu 300.000,00 Euro im Zeitraum von drei Jahren gewährt.

3. Anspruchsberechtigte der Beihilfen laut nachfolgendem Artikel 5 Absatz 3 sind Körperschaften und Vereinigungen, die im landwirtschaftlichen Bereich tätig sind.

Art. 5
Zugelassene Vorhaben

1. Für die Anspruchsberechtigten laut Artikel 4 Absatz 1 sind folgende Vorhaben zur Förderung zugelassen

a) Bau, Wiedergewinnung, Modernisierung und Erweiterung von Ferienwohnungen, Zimmern und ausschließlich von Gästen genutzten Gemeinschaftsräumen an der Hofstelle. Zur Förderung sind nur jene Ferienwohnungen bzw. Gästezimmer zugelassen, welche mit einer internen sanitären Anlage vollständig ausgestattet sind; davon ausgenommen sind entsprechende Auflagen aufgrund von Denkmalschutzbestimmungen,

b) Bau, Modernisierung und Erweiterung von Räumlichkeiten für die Verabreichung von Speisen und Getränken an der Hofstelle, auf bewirtschafteten Almen, in Buschenschänken und entlang des Radwegenetzes im Sinne der geltenden Bestimmungen, inklusive fix eingebauter, neuer Einrichtung; Voraussetzung für die Förderung in diesem Fall ist, dass der landwirtschaftliche Betrieb die Mindestvoraussetzungen für die Mehrwertsteuerbuchführung erreicht,

2. Die Vorhaben laut Absatz 1 sind beihilfefähig, wenn das bestehende Wohnvolumen an der Hofstelle, unabhängig von der Zweckbestimmung, und jenes, welches Gegenstand des Beihilfeantrages ist, in höchstens zwei getrennten Gebäuden untergebracht sind.

3. Für die Anspruchsberechtigten laut Artikel 4 Absatz 3 sind in Bezug auf Studien und Untersuchungen, Veranstaltungen, Tagungen, Werbematerial und andere Vorhaben, welche den Bereich Urlaub auf dem Bauernhof im Allgemeinen betreffen, folgende Ausgaben zur Förderung zugelassen:

a) Ausgaben für Studien und Untersuchungen, die den begünstigten Organisationen als Datenquelle und Entscheidungshilfe für die Strategieplanung im Hinblick auf die Tätigkeit zur Unterstützung des gesamten Urlaub auf dem Bauernhof-Sektors dienen,

b) Ausgaben für die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Tagungen:

- Veröffentlichungen und Websites, mit denen die Veranstaltung angekündigt wird,

- Miete für Ausstellungsräume und Stände, sowie Kosten für Montage und Demontage,

c) Ausgaben für Werbematerial und -Maßnahmen, welche zur Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit dienen sollen, und für welche weder ein bestimmtes Unternehmen noch eine bestimmte, nicht für alle Urlaub auf den Bauernhof-Betriebe zugängliche, Marke oder eine bestimmte Herkunft genannt werden dürfen:

- Veröffentlichungen in Print- und elektronischen Medien,

- Websites,

- Spots in elektronischen Medien, Rundfunk oder Fernsehen mit Sachinformationen über den Urlaub auf dem Bauernhof im Allgemeinen oder Kategorien von endbegünstigten Beihilfeempfängern dieses Sektors, sofern es sich um neutrale Informationen ohne namentliche Nennung von einzelnen Betrieben handelt und alle betroffenen Endbegünstigten gleichermaßen die Möglichkeit haben, am zu erwartenden Werbeeffekt zu partizipieren oder in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden,

d) Ausgaben für Öffentlichkeits- und Pressearbeit sowie Internetkooperationen, die der Erschließung in- und ausländischer Märkte zugunsten des Urlaub auf dem Bauernhof Sektors dienen.

4. Nicht beihilfefähig sind die Ausgaben für das Personal sowie die Bewerbung von Angeboten einzelner landwirtschaftlicher Unternehmer, wie Kataloge, auf einzelne Unternehmen bezogene Medienartikel und Werbeeinschaltungen, und jegliche Form anderweitiger direkter Maßnahmen und Dienstleistungen zugunsten von einzelnen Unternehmen oder Gruppen von Unternehmen.

Art. 6
Voraussetzungen

1. Das landwirtschaftliche Unternehmen des/der Antragstellenden muss mindestens

a) zwei ha Wiese oder Ackerfutterbau bewirtschaften und vier Großvieheinheiten (GVE) am eigenen Betrieb halten oder

b) einen Hektar Obst- oder Weinbauflächen bewirtschaften oder

c) zwei Hektar Sonderkulturen bewirtschaften.

Für die Anerkennung der Mindestvoraussetzungen gelten die entsprechenden Angaben, die im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen enthalten sind. Mischbetriebe, die verschiedene Kulturarten laut den Buchstaben a), b) und c) anbauen, müssen mindestens zwei Hektar Fläche aufweisen und die Obst- und Weinbauflächen werden mit dem Faktor zwei multipliziert.

2. Bei Betrieben mit Wiesen- und Ackerfutterbauflächen wird ein durchschnittlicher Mindestviehbesatz von 0,5 GVE pro Hektar Futterfläche und ein durchschnittlicher Höchstviehbesatz gemäß beiliegender Tabelle 1 vorausgesetzt. Davon ausgenommen sind Mischbetriebe mit höchstens 3 GVE, welche die Mindestvoraussetzungen laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) erreichen. Die Berechnung des durchschnittlichen Viehbesatzes erfolgt gemäß geltender Fassung des Handbuches für das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen.

3. Die Beihilfen zugunsten von Vorhaben laut Artikel 5 Absatz 1 werden nur landwirtschaftlichen Unternehmern gewährt, bei welchen der FWL der Kernfamilie die dritte Einkommensstufe nicht übersteigt und bei welchen die Mitglieder der Kernfamilie, außer den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Urlaub auf dem Bauernhof, keine anderweitige touristische Tätigkeit und keine andere nicht-landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben; nicht-landwirtschaftliche Tätigkeit ist nur dann zulässig, wenn sie mit nicht mehr als zwei Vollzeitangestellten oder saisonalen Angestellten im selben Zeitumfang ausgeübt wird. Ausschlaggebend ist dabei das Steuerjahr, welches bei Antragstellung für die EEVE herangezogen wird. Für Antragstellende, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzung als Junglandwirt/Jung¬landwirtin erfüllen und sich bereits im Zeitraum von fünf Jahren vor der Antragstellung niedergelassen haben, darf der FWL der Kernfamilie die vierte Einkommensstufe nicht übersteigen. Die restlichen Voraussetzungen dieses Absatzes bleiben unverändert.

4. Die Beihilfe wird gewährt, wenn nach Verwirklichung des Vorhabens, für welches die Beihilfe beantragt wird, das landwirtschaftliche Unternehmen eine Einstufung gemäß Artikel 1/ter des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. August 1996, Nr. 32, in geltender Fassung, von mindestens 3 Blumen erreicht.

5. Die Gewährung der Beihilfe setzt den Besitz der beruflichen Ausbildung, wie sie in den geltenden Landesbestimmungen für die Ausübung der Urlaub auf dem Bauernhof Tätigkeit vorgesehen ist, voraus.

6. Der/die Antragstellende muss seinen/ihren Wohnsitz an der Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes haben, wo das Vorhaben laut Artikel 5 verwirklicht wird.

7. Die Einhaltung der Voraussetzungen wird zu nachfolgend angeführten Zeitpunkten wie folgt überprüft:

a) zum Zeitpunkt der Antragstellung:

1) die objektiven Voraussetzungen laut den Absätzen 1, 2 und 3

b) zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe:

1) die Erschwernispunkte,

2) die objektiven Voraussetzungen laut den Absätzen 1 und 2;

c) im Falle einer vorübergehenden Auflassung der Viehhaltung wegen baulicher Maßnahmen am Wirtschaftsgebäude oder in Fällen höherer Gewalt kann die Mindestviehhaltung laut Absatz 2 dieses Artikels auch zum Zeitpunkt der Endauszahlung der Beihilfe nachgewiesen werden, wobei in diesem Falle keine Teilzahlung erfolgt;

d) zum Zeitpunkt der Endauszahlung der Beihilfe:

1) die objektiven Voraussetzungen laut den Absätzen 1, 2, 4, 5 und 6.

2) der durchschnittliche Höchstviehbesatz, für welchen eine Toleranz von 0,1 GVE/ha Futterfläche gilt.

Art. 7
Art und Höhe der Beihilfe

1. Die Förderung von Vorhaben gemäß Art. 5, Absatz 1 der vorliegenden Richtlinien erfolgt durch Gewährung eines Kapitalbeitrages.

2. Kein Kapitalbeitrag wird gewährt für den Neubau zusätzlicher Beherbergungsstrukturen, wenn am Betrieb bereits 2 Ferienwohnungen oder 4 Gästezimmer bestehen. In diesem Zusammenhang wird für den Betrieb auf das Steuerjahr laut Artikel 6 Absatz 3 Bezug genommen. Für den Fall, dass weniger als 2 Ferienwohnungen oder weniger als 4 Gästezimmer bestehen, kann ein Beitrag für den Neubau zusätzlicher Beherbergungsstrukturen nur bis zum Erreichen einer dieser Obergrenzen gewährt werden. Bei Kombination einer Ferienwohnung mit Gästezimmern beträgt diese Obergrenze insgesamt 4 Schlafzimmer. Die angeführten Einschränkungen gelten nicht für Eingriffe an bereits seit mindestens 25 Jahren bestehendem Wohnvolumen.

3. Für die Vorhaben laut Artikel 5 Absatz 1 kann ein Kapitalbeitrag in folgender Höhe gewährt werden:

a) bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben für Betriebe, die 40 oder mehr Erschwernispunkte aufweisen,

b) bis zu 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben für Betriebe, die weniger als 40 Erschwernispunkte aufweisen,

c) bis zu 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben für Betriebe und Mischbetriebe, welche jeweils das Mindestbetriebsausmaß laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b) oder c) erreichen,

d) für Betriebe, die 75 oder mehr Erschwernispunkte erreichen, oder Betriebe laut den Buchstaben a) und b) in strukturschwachen Gebieten gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. Oktober 2007, Nr. 55, wird ein nicht kumulierbarer Zuschlag von 10 Prozentpunkten gewährt. Betriebe, welche das Mindestbetriebsausmaß laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b) und c) erreichen, sind von diesem Zuschlag ausgeschlossen.

4. Für Vorhaben laut Artikel 5 Absatz 3 können Beihilfen bis zu 75 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben gewährt werden.

Art. 8
Mindest- und Höchstbeträge

1. Kapitalbeiträge können nur für Vorhaben mit zulässigen Ausgaben von mindestens 10.000,00 Euro gewährt werden. Für jede Art von Beihilfe werden nur Arbeiten oder Ankäufe berücksichtigt, die nach Einreichen des entsprechenden Beihilfeantrags getätigt werden.

2. Die förderfähigen Ausgaben für den Bau, die Erweiterung und die Modernisierung der Strukturen für den Urlaub auf dem Bauernhof dürfen folgende Höchstbeträge nicht überschreiten:

a) 90.000,00 Euro im 10-Jahreszeitraum,

b) der Betrag laut vorhergehendem Buchstabe a) kann um maximal 20.000,00 Euro erhöht werden, wenn es sich um die Wiedergewinnung von Wohnvolumen im Sinne des vorhergehenden Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe F) handelt.

c) der Betrag laut Ziffer 1) kann um maximal 10.000,00 Euro erhöht werden, wenn durch die Verwirklichung der geförderten Vorhaben eine Einstufung im Sinne des Artikels 1/ter des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. August 1996, Nr. 32, in geltender Fassung von mindestens drei Blumen erreicht wird, oder von mindestens 4 Blumen bei Betrieben, welche bereits eine Einstufung mit 3 Blumen aufweisen,

d) ein weiterer Zuschlag in Höhe von 5.000,00 Euro auf den Höchstbetrag der zugelassenen Ausgaben kann zugunsten jener Betriebe anerkannt werden, welche an einem durch die Landesverwaltung unterstützten Programm zur Einführung und Verwendung einer Marke zugunsten des Urlaubs auf dem Bauernhof teilnehmen,

e) die Zuschläge laut den Buchstaben b) bis d) dieses Absatzes sind kumulierbar.

3. Für die Berechnung des im 10-Jahreszeitraum zulässigen Höchstbetrages werden die dem Datum des entsprechenden Gewährungsaktes vorhergehenden zehn Jahre berücksichtigt.

Art. 9
Ermittlung der beihilfefähigen Ausgaben

1. Die beihilfefähigen Ausgaben für den baulichen Teil werden gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, ermittelt. Das Höchstausmaß der förderfähigen Ausgaben ergibt sich aus dem Produkt aus den gesetzlichen Baukosten pro Quadratmeter, wie sie von der Landesregierung für das Jahr der Beihilfegewährung festgelegt werden, und den Quadratmetern Nettofläche bis zum Erreichen des jeweiligen Höchstbetrages laut Artikel 8 Absatz 2.

2. Die beihilfefähigen Ausgaben laut Absatz 1 werden, soweit darin vorgesehen, aufgrund des jährlich von der Fachkommission laut Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung, genehmigten Preisverzeichnisses für Arbeiten im Bereich Land- und Forstwirtschaft berechnet. Bei Neubauten kann die Ermittlung der förderfähigen Ausgaben auch auf der Grundlage von Pauschalpreisen pro Kubikmeter oder Quadratmeter erfolgen.

3. Bei der Wiedergewinnung denkmal- oder ensemblegeschützter Gebäude können die förderfähigen Ausgaben laut Absatz 2 – unter Berücksichtigung des jeweiligen Höchstbetrages laut vorhergehendem Artikel 8 Absatz 2 - um bis zu maximal 30 Prozent erhöht werden. Die höheren Kosten sind im detaillierten Kostenvoranschlag und in der Endabrechnung vom beauftragten Freiberufler/von der beauftragten Freiberuflerin getrennt auszuweisen.

Art. 10
Antragstellung

1. Die Beihilfeanträge für die Vorhaben laut Artikel 5 Absatz 1 müssen vor Durchführung der Arbeiten oder Tätigung des Ankaufes bei der Landesabteilung Landwirtschaft auf einem dafür vorgesehenen Vordruck eingereicht werden. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) eine Ersatzerklärung über die Abgabe der zum Zeitpunkt der Antragseinreichung gültigen EEVE des/der Antragstellenden und seiner/ihrer Kernfamilie,

b) eine Ersatzerklärung, aus der hervorgeht, ob und eventuell bei welchen anderen öffentlichen Verwaltungen zusätzlich Begünstigungen für dasselbe Vorhaben beantragt wurden,

c) das von der Gemeinde genehmigte Projekt mit entsprechender Eingriffsgenehmigung, detailliertem technischen Bericht und sonstigen allenfalls vom Genehmigungsverfahren vorgesehenen Auflagen,

d) ein detaillierter Kostenvoranschlag, oder alternativ für Neubauten, ein summarischer Kostenvoranschlag mit Pauschalkosten pro Kubikmeter Wohnvolumen oder pro Quadratmeter Wohnfläche, der von einem befähigten Freiberufler/einer befähigten Freiberuflerin zu unterzeichnen ist,

e) der zeitliche Ablaufplan für die Tätigkeiten.

2. Die Beihilfeanträge für die Vorhaben laut Artikel 5 Absatz 3 müssen im Zeitraum vom 1. Dezember bis zum 31. Dezember des dem Tätigkeitsjahr vorhergehenden Jahres bei der Landesabteilung Landwirtschaft zusammen mit folgenden Dokumenten eingereicht werden:

a) ein Jahresprogramm, welches die detailliert zu veranschlagenden beihilfefähigen Ausgaben für die gemäß den vorliegenden Richtlinien zuschussfähigen Vorhaben enthalten muss,

a) eine Aufstellung der voraussichtlichen Einnahmen zur Abdeckung des nicht durch den zu erwartenden Zuschuss abgedeckten Kostenanteils an diesem Jahresprogramm.

Art. 11
Bearbeitung der Anträge

1. Das zuständige Amt bestätigt schriftlich, dass der Antrag ordnungsgemäß eingereicht wurde und teilt den für das eingereichte Vorhaben angeforderten einheitlichen Projektkodex (CUP) mit, welcher auf sämtlichen für die Abrechnung vorgelegten Unterlagen laut Artikel 14 aufscheinen muss.

2. Unvollständige Anträge oder Anträge, welche nicht die Voraussetzungen laut Artikel 6 Absätze 1 bis 3 erfüllen, müssen innerhalb einer Frist von höchstens 60 Tagen ab schriftlicher Aufforderung des zuständigen Amtes vervollständigt werden. Nicht fristgerecht vervollständigte Anträge werden von Amts wegen archiviert.

3. Die Frist für den Abschluss des Verfahrens für die Gewährung von Beihilfen laut diesen Richtlinien läuft ab dem Tag, an dem alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 12
Genehmigung

1. Genehmigt und zur Förderung zugelassen werden die eingereichten, vollständigen Beihilfeanträge, unter Berücksichtigung des Einreichdatums und des vorgelegten Zeitplans bis zur Erschöpfung der auf den entsprechenden Haushaltskapiteln bereitgestellten Mitteln.

Art. 13
Vorschüsse

1. Für die Vorhaben laut Artikel 5 Absatz 1 können nach Baubeginn und nach Genehmigung der Beihilfe Vorschüsse bis zu 50 Prozent der im jeweiligen Jahr verpflichteten Beihilfe ausgezahlt werden.

Art. 14
Auszahlung der Beihilfe

1. Die Auszahlung der gewährten Beihilfe oder des Restbetrages, falls ein Vorschuss oder eine Teilzahlung ausgezahlt worden ist, erfolgt nach Vorlage des entsprechenden mit dem für das geförderte Vorhaben zugewiesenen einheitlichen Projektcode (CUP) versehenen Antrags; dem Antrag beizulegen sind eine Erklärung über die ordnungsgemäße und dem Projekt oder Varianteprojekt entsprechende Bauausführung sowie nachstehende Unterlagen:

a) End- oder Teilabrechnung eines befähigten Freiberuflers/einer befähigten Freiberuflerin über die ausgeführten Arbeiten,

b) saldierte Rechnungen bei Ankäufen von fix eingebauten Einrichtungen von Gemeinschaftsräumen,

c) Meldung der Bezugsfertigkeit, oder Bauendemeldung,

d) Meldung des Tätigkeitsbeginns für die Urlaub am Bauernhof -Tätigkeit,

e) genehmigtes Varianteprojekt, falls erforderlich,

f) Brandversicherungspolizze, die zumindest die zur Förderung zugelassenen Ausgaben deckt, falls diese den Betrag von 25.000,00 Euro überschreiten, sowie Nachweis der letzten Prämienzahlung,

g) Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen laut Artikel 6 Absatz 5 sowie Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d), falls vorgesehen.

2. Der/Die Begünstigte muss die getätigten Ausgaben bis zum Ende des Jahres abrechnen, das auf jenes folgt, in dem die Gewährungsmaßnahme erlassen oder, falls später, die Ausgabe verbucht wird. Bei Tätigkeiten, deren Realisierung sich über mehrere Jahre erstreckt, muss der/die Begünstigte die getätigten Ausgaben jeweils bis zum Ende Jahres abrechnen, das auf jenes der Durchführung der einzelnen im zeitlichen Ablaufplan vorgesehenen Tätigkeit folgt. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann die Frist um maximal ein weiteres Jahr verlängert werden; nach erfolglosem Ablauf dieser verlängerten Frist gilt der Beitrag automatisch als widerrufen. Eine mögliche Fristverlängerung muss von den Begünstigten vor der Fälligkeit und in schriftlicher Form beantragt werden.

Art. 15
Verpflichtungen und Sanktionen

1. Die Gewährung der Beihilfe verpflichtet den Antragstellenden/die Antragstellende, die Zweckbestimmung des geförderten Objekts für mindestens zehn Jahre ab der Endauszahlung nicht zu verändern.

2. Wird die Zweckbestimmung für den vorgeschriebenen Zeitraum nicht eingehalten, so wird – außer bei Einwirkung höherer Gewalt – jener Teil der Beihilfe widerrufen, welcher der Restdauer dieses Zeitraumes entspricht. Die Restdauer wird berechnet ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Eintretens der Umstände, die zum Widerruf der Beihilfe führen, bis zum Ablauf der Zehnjahresfrist. Der entsprechende Betrag ist zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen. Werden Räumlichkeiten laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) auch für die Unterbringung von im Landwirtschaftsbetrieb saisonal beschäftigten Arbeitskräften verwendet, so stellt dies keine Zweckentfremdung dar.

3. Die ausgezahlte Beihilfe muss nach den Modalitäten des Absatzes 2 rückerstattet werden, falls innerhalb von zehn Jahren ab Gewährung der Beihilfe Umstände eintreten, die ein Verbot der Fortführung der Tätigkeit zur Folge haben; ausgenommen davon sind Fälle höherer Gewalt.

Art. 16
Widerruf der Beihilfe

1. Wird bei der Überprüfung der Ausgabenbelege, die für die Auszahlung der Beihilfe oder des Restbetrages im Falle einer Vorschusszahlung vorgelegt wurden, festgestellt, dass die Gewährungsvoraussetzungen in Bezug auf einzelne Ausgaben im entsprechenden Zeitraum nicht bestehen, so wird jener Teil der gewährten Beihilfe widerrufen, der diesen Ausgaben entspricht, und die Beihilfe wird verhältnismäßig gekürzt. Bereits ausgezahlte Beträge sind zuzüglich der ab Auszahlung anfallenden gesetzlichen Zinsen rückzuerstatten.

2. Wurde ein Vorschuss ausgezahlt und die Beihilfe gemäß Absatz 1 mehr gekürzt als der Restbetrag ausmacht, so muss der Begünstigte die Summe, die dem Teil des Vorschusses entspricht und auf die sich die Kürzung der Beihilfe auswirkt, zuzüglich der ab deren Auszahlung anfallenden gesetzlichen Zinsen rückerstatten.

3. Wird hingegen bei oder nach der Auszahlung der Beihilfe das Fehlen der Gewährungsvoraussetzungen festgestellt, so wird die Beihilfe widerrufen und muss, falls bereits ausgezahlt, zuzüglich der ab Auszahlung anfallenden gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.

4. Im Falle falscher oder unwahrer Erklärungen im Beihilfeantrag oder in jedem anderen für den Erhalt der Beihilfe vorgelegten Akt oder Dokument oder im Fall vorenthaltener notwendiger Informationen gelten die Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

5. Falls ein Vorschuss oder ein Teilbetrag ausgezahlt wurde und die Urlaub auf dem Bauernhof-Tätigkeit nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Jahr der Beihilfegewährung ausgeübt wird, muss der/die Berechtigte die bereits ausgezahlte Beihilfe zuzüglich der gesetzlichen Zinsen rückerstatten.

Art. 17
Kontrollen

1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden jährlich stichprobenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens sechs Prozent der geförderten Vorhaben durchgeführt.

2. Von den Stichprobenkontrollen befreit sind geförderte Vorhaben, deren ordnungsgemäße Verwirklichung direkt von Beamten/Beamtinnen der Landesabteilung Landwirtschaft durch geeignete Überprüfungen und anhand einer entsprechenden Niederschrift bestätigt werden. Aufrecht bleiben in diesen Fällen jedenfalls die Stichprobenkontrollen über den Wahrheitsgehalt der Ersatzerklärungen und über die Beibehaltung der Zweckbestimmung.

3. Die Auswahl der stichprobenartig zu kontrollierenden Vorhaben erfolgt jährlich mittels Los nach dem Zufallsprinzip durch eine Kommission, bestehend aus dem Direktor/der Direktorin der Landesabteilung Landwirtschaft oder einer stellvertretenden Person, aus dem Direktor/der Direktorin des Amtes, das für die Auszahlung der Beihilfe zuständig ist, und aus einem Sachbearbeiter/einer Sachbearbeiterin. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.

4. Die Verwaltungs- und die Vor-Ort-Kontrollen werden von Beamten/Beamtinnen der Landesabteilung Landwirtschaft durchgeführt, die das entsprechende Erhebungsprotokoll verfassen.

5. Im Fall von festgestellten Unregelmäßigkeiten werden, die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt

Art. 18
Schutzklausel

1. Die Gewährung der Beihilfen laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der den entsprechenden Aufgabenbereichen und Programme des Verwaltungshaushalts des Landes zugewiesenen Mitteln.

Tabelle 1 zu Artikel 6 Absatz 2 / Tabella 1 di cui all’articolo 6, comma 2
Staffelung des durchschnittlichen Höchstviehbesatzes / scaglionamento del carico bestiame medio massimo

Gewichtete durchschnittliche Meereshöhe der Futterflächen des Betriebes* / Altitudine media ponderata delle superfici foraggere dell’impresa*

Zulässiger Viehbesatz in GVE/ha Futterfläche / Carico di bestiame massimo ammissibile in UBA/ha di superficie foraggera

bis/fino a 1250 m

2,5

über/oltre 1250 m und/e

bis/fino a 1500 m

2,2

über/oltre 1500 m und/e bis/fino a 1800 m

2,0

über/oltre 1800 m

1,8

*Anmerkung: Wert aus dem Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen

*Annotazione: valore preso dall’Anagrafe provinciale delle imprese agricole

 

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