1. Die Förderung von Vorhaben gemäß Art. 5, Absatz 1 der vorliegenden Richtlinien erfolgt durch Gewährung eines Kapitalbeitrages.
2. Kein Kapitalbeitrag wird gewährt für den Neubau zusätzlicher Beherbergungsstrukturen, wenn am Betrieb bereits 2 Ferienwohnungen oder 4 Gästezimmer bestehen. In diesem Zusammenhang wird für den Betrieb auf das Steuerjahr laut Artikel 6 Absatz 3 Bezug genommen. Für den Fall, dass weniger als 2 Ferienwohnungen oder weniger als 4 Gästezimmer bestehen, kann ein Beitrag für den Neubau zusätzlicher Beherbergungsstrukturen nur bis zum Erreichen einer dieser Obergrenzen gewährt werden. Bei Kombination einer Ferienwohnung mit Gästezimmern beträgt diese Obergrenze insgesamt 4 Schlafzimmer. Die angeführten Einschränkungen gelten nicht für Eingriffe an bereits seit mindestens 25 Jahren bestehendem Wohnvolumen.
3. Für die Vorhaben laut Artikel 5 Absatz 1 kann ein Kapitalbeitrag in folgender Höhe gewährt werden:
a) bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben für Betriebe, die 40 oder mehr Erschwernispunkte aufweisen,
b) bis zu 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben für Betriebe, die weniger als 40 Erschwernispunkte aufweisen,
c) bis zu 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben für Betriebe und Mischbetriebe, welche jeweils das Mindestbetriebsausmaß laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b) oder c) erreichen,
d) für Betriebe, die 75 oder mehr Erschwernispunkte erreichen, oder Betriebe laut den Buchstaben a) und b) in strukturschwachen Gebieten gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. Oktober 2007, Nr. 55, wird ein nicht kumulierbarer Zuschlag von 10 Prozentpunkten gewährt. Betriebe, welche das Mindestbetriebsausmaß laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b) und c) erreichen, sind von diesem Zuschlag ausgeschlossen.
4. Für Vorhaben laut Artikel 5 Absatz 3 können Beihilfen bis zu 75 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben gewährt werden.