1. Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang erfolgt in zwei Phasen:
a) Gesuch um Teilnahme am Ausbildungslehrgang und Überprüfung des Zulassungstitels zu den beantragten Fächern,
b) Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nach den Vorgaben von Artikel 3 Absatz 2.
2. In der Phase gemäß Absatz 1 Buchstabe a) reicht die Bewerberin oder der Bewerber, gemäß entsprechender Ausschreibung der zuständigen Landesdirektorin bzw. des zuständigen Landesdirektors das Gesuch um Teilnahme am Ausbildungslehrgang ein. Die Personalabteilung überprüft den Zulassungstitel zu den beantragten Unterrichtsfächern.
3. In der Phase gemäß Absatz 1 Buchstabe b) genehmigt die zuständige Landesdirektorin oder der zuständige Landesdirektor mit Dekret, getrennt nach Unterrichtsfächern, ein Verzeichnis derer, die im Besitz des entsprechenden Zulassungstitels sind und einen Arbeitsvertrag gemäß Artikel 3 Absatz 2 erhalten haben und somit zum Ausbildungslehrgang zugelassen sind.
4. Als Stichtag für den Besitz der Zugangsvoraussetzungen laut Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) gilt der Tag, an dem die Frist für die Einreichung des Gesuchs um Teilnahme am Ausbildungslehrgang verfällt. Hierbei handelt es sich um eine Verfallsfrist.