1. Der Erwerb der Kompetenzen laut Artikel 2 wird wie folgt überprüft:
a) durch Prüfungen im Anschluss an die Teile gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c), die von der Bildungsdirektion organisiert werden. Die Bewertung nehmen die jeweiligen Expertinnen und Experten vor. Jede Prüfung ist mit einer Bewertung von wenigstens 18/30 bestanden. Bei negativer Bewertung können höchstens zwei der Modulprüfungen einmal wiederholt werden. Im Falle von schwerwiegenden und begründeten Abwesenheiten wird ein Zweittermin vorgesehen. Die Bewertungen aller Teile gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c) müssen im positiven Bereich liegen, ansonsten kann die auszubildende Lehrperson die Ausbildung nicht fortsetzen,
b) durch die Projektarbeit, welche von den jeweiligen Mentorinnen und Mentoren bewertet wird. Eine Bewertung von wenigstens 18/30 ist Zulassungsvoraussetzung für das Kolloquium gemäß Artikel 12.