1. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Einstufung der Schutzhütten laut Anlage A.
2. Die Förderung beträgt:
a) bis zu 40 % der genehmigten Ausgabe für die in die 3. Kategorie eingestuften Schutzhütten,
b) bis zu 55 % der genehmigten Ausgabe für die in die 2. Kategorie eingestuften Schutzhütten,
c) bis zu 60 % der genehmigten Ausgabe für die in die 1. Kategorie eingestuften Schutzhütten.
3. Die Prozentsätze laut Absatz 2 vermindern sich im Fall von Sonderfahrzeugen jeweils auf 20, 30 und 40 Prozent.