1. Die Auszahlung der Zuschüsse laut diesen Richtlinien wird vom Direktor/von der Direktorin des Funktionsbereichs Tourismus verfügt.
2. Die Zuschüsse werden gegen Vorlage eines Auszahlungsantrags ausgezahlt, der eine Erklärung des Antragstellers/der Antragstellerin im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, über die ordnungsgemäße Durchführung der Investition enthält. Dem Auszahlungsantrag sind ferner die Originale der quittierten Rechnungen oder die Kaufverträge beizulegen. Die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten kann auch anhand eines Begehungsprotokolls und einer Erklärung der Bauleitung über die ordnungsgemäße Bauausführung gemäß Artikel 2 Absatz 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, nachgewiesen werden, die sich auf einen ausführlichen Endstandbericht und eine detaillierte Buchführung sowie auf Planunterlagen und Fotodokumentation stützt.
3. Wird bei einer Überprüfung der durchgeführten Bauarbeiten und der getätigten Ankäufe festgestellt, dass die Ausgaben niedriger sind als jene, aufgrund welcher der Zuschuss gewährt wurde, so wird der Zuschuss entsprechend gekürzt und anhand der effektiv belegten Ausgabensumme neu berechnet. Erreichen die belegten Ausgaben nicht wenigstens 70 Prozent der zugelassenen Ausgabensumme, so können die Zuschüsse zwar ausbezahlt werden, der Empfänger/die Empfängerin darf jedoch in den vier Jahren, die auf die Auszahlung des Zuschusses folgen, keine weiteren Zuschüsse für Investitionen beantragen.
4. Bei der Auszahlung des Zuschusses wird überprüft, ob die in den Ausgabenbelegen aufscheinenden Investitionsgüter hinsichtlich ihrer Verwendung den im Antrag auf den Zuschuss veranschlagten Ankäufen entsprechen.