1. Das für das Verfahren zuständige Landesamt widerruft die Zuschüsse in den Fällen und nach der Vorgangsweise gemäß Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung. Bei Widerruf sind die erhaltenen Zuschüsse zuzüglich der ab dem Zahlungsdatum angereiften gesetzlichen Zinsen rückzuerstatten.