1. Diese Richtlinien regeln die Modalitäten für die Gewährung von Zuschüssen zugunsten von Schutzhütten gemäß den Artikeln 3 und 4 des Landesgesetzes vom 7. April 1997, Nr. 5, in geltender Fassung, „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung von Schutzhütten“ (in der Folge Gesetz genannt).