1. Bei der Kontrolle wird Folgendes überprüft:
a) die quittierten Originalrechnungen oder andere steuerlich gültige Belege für den im Gesuch laut Artikel 70 angegebenen Betrag, auf der Grundlage des Kassabuches/Journals oder des auf die Sportorganisation laufenden Kontos,
b) ob die Daten, die zur Festlegung des Beihilfebetrages gemäß Artikel 68 herangezogen wurden, wahrheitsgetreu sind,
c) die Aufstellung der ehrenamtlichen Leistungen mit Angabe der Namen der ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und der Art der von diesen erbrachten Leistungen sowie der Tage und Stunden, an bzw. zu denen sie erbracht wurden, im Rahmen des Betrages, der in der Erklärung zur Rechnungslegung laut Artikel 70 angegeben ist,
d) ob die Tätigkeitsprogramme, für welche die Beihilfe gewährt wurde, realisiert wurden,
e) ob die ehrenamtlichen Leistungen, die in der dem Landesamt für Sport vorgelegten Aufstellung angeführt sind, mit den tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten, Maßnahmen und Arbeiten übereinstimmen.