1. Zur Förderung nicht zugelassen werden
a) Gesuchstellende, die nicht mindestens ein Tätigkeitsjahr nachweisen,
b) Gesuchstellende mit weniger als 20 Mitgliedern oder 20 Personen, die sich für die Sportgesellschaften regelmäßig an Vorhaben beteiligen,
c) Gesuche, in Bezug auf welche die verlangten Angaben oder eine der verlangten Unterlagen nicht innerhalb der Frist nachgereicht wurden, die das Landesamt für Sport im formellen Aufforderungsschreiben festgesetzt hat,
d) Sektionen von mehrere Sportarten umfassenden Organisationen, sofern sie nicht finanziell und rechtlich unabhängig sind,
e) Gesuchstellende, die nicht erklären, dass sie über angemessene Eigenmittel verfügen,
f) Gesuchstellende, deren vorwiegende Tätigkeit auf das Angebot von Kursen oder Dienstleistungen ausgerichtet ist.