1. Das Ausmaß der Beihilfen wird folgendermaßen bestimmt:
a) Sie betragen bis zu 80 Prozent der zugelassenen oder abrechenbaren Ausgaben für Gesuche in Zusammenhang mit sozialen Hilfeleistungen, mit Tätigkeiten von dem CONI angeschlossen (FSN) oder angegliedert (DSA) Sportfachverbänden, mit Tätigkeiten von Landeskomitees anderer Sportdisziplinen, die nicht im CONI organisiert sind, fallen sowie mit Tätigkeiten von Sportvereinigungen, Sportförderungskörperschaften, Bünden oder Vereinigungen von Vereinen, Vereinigungen von Sportfachleuten und ähnlichen und für Gesuche in Zusammenhang mit Pilotprojekten, die unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 8 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1990, Nr. 19, fallen.
b) Für Amateursportvereine und -gesellschaften sowie andere Organisationen werden 70 Prozent der zur Verfügung stehenden Mittel nach dem nachstehenden Punktesystem vergeben, die restlichen 30 Prozent nach den in Artikel 67 angeführten Kriterien.
Anzahl der Vereinsmitglieder
Punkte
bis zu 50
10
von 51 bis 100
12
von 101 bis 200
20
von 201 bis 300
28
von 301 bis 400
36
von 401 bis 500
40
von 501 bis 1000
60
von 1001 bis 2000
80
über 2000
100
Für jede weitere Sektion mit mindestens 20 Mitgliedern
Für jedes aktive Mitglied unter 16 Jahren
5
Für jedes weitere aktive Mitglied
1
Für jeden Athleten und jede Athletin, der bzw. die bei einem dem CONI angeschlossenen (FSN) oder angegliederten (DSA) Sportfachverband „tesseriert“ ist
Für jede der folgenden von einem Sportfachverband geprüften Personen, die im Vorjahr durchschnittlich mindestens 5 Stunden pro Tätigkeitswoche bei der Sportorganisation tätig war: diplomierter Trainer/diplomierte Trainerin, diplomierter Sportlehrer/diplomierte Sportlehrerin, Übungsleiter/Übungsleiterin oder Sportinstruktor/Sportinstruktorin sowie andere Personen mit gleichwertigem Titel.
2. Die oben genannten Angaben müssen sich auf den 1. Jänner des Jahres beziehen, in dem die Beihilfe gewährt wird.