1. Wurde das Programm nur teilweise durchgeführt oder liegt die getätigte Ausgabe unter dem im Sinne von Artikel 68 errechneten Betrag, kürzt der Direktor/die Direktorin des Landesamtes für Sport die vorgesehene Beihilfe im Verhältnis zur tatsächlich bestrittenen Ausgabe oder im Verhältnis zum tatsächlich realisierten Teil des Programms.
2. Wurde in dem von Artikel 69 vorgesehenen Fall zugunsten eines Begünstigten ein Vorschuss ausgezahlt, der höher ist als der Betrag, der sich aus der Rechnungslegung ergibt, stellt der Direktor/die Direktorin des Landesamtes für Sport den überschüssigen Betrag fest, der zusammen mit den gesetzlichen Zinsen, die ab dem Auszahlungsdatum des Vorschusses berechnet werden, dem Land rückzuerstatten ist.