(1) Die Einzelhandelstätigkeit in Betrieben mit festem Standort und der Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften dürfen für maximal 12 aufeinander folgende Monate ausgesetzt werden.
(2) Der Zeitraum der Aussetzung laut Absatz 1 kann auf begründeten Antrag in Bezug auf Ereignisse, die nicht der betroffenen Person zuzuschreiben sind, auch mehrere Male für jeweils einen Zeitraum von nicht mehr als 12 aufeinanderfolgende Monate verlängert werden.
(3) Die Mitteilung über die Aussetzung der Tätigkeit laut Absatz 1 muss der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde über den Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Aussetzung oder jedenfalls innerhalb von 10 Tagen ab Beginn derselben übermittelt werden.