(1) Die Übertragung der Inhaberschaft einer Straßentankstelle hat die Übertragung der entsprechenden Genehmigung zur Folge.
(2) Der Nachfolger/Die Nachfolgerin muss dem Landesamt für Handel und Dienstleistungen innerhalb von 30 Tagen ab Übertragung mitteilen, dass er/sie die Voraussetzung der Zuverlässigkeit laut Artikel 8 des Landesgesetzes sowie jene laut Artikel 34 Absatz 4 dieser Verordnung erfüllt. Eine Kopie des notariellen Vertrages betreffend die Übertragung des Eigentums oder der Führung des Betriebes, des Betriebszweiges, usw. ist dem Landesamt für Handel und Dienstleistungen vorzulegen.
(3) Die Änderungen der Firma, der Gesellschafterzusammensetzung und dergleichen müssen dem Landesamt für Handel und Dienstleistungen innerhalb von 30 Tagen mitgeteilt werden. In diesem Fall wird keine neue Genehmigung erlassen.